Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Angelegenheiten tunlichst bald Verträge abzuschließen, die den Auschauungen und 
den Verhältnissen der Gegenwart entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser Ver— 
träge sollen zwischen den beiden Ländern die Bestimmungen der nachstehenden 
Vereinbarungen Anwendung finden: 
r. 6 !siise 1 8. Dezember 
1. des deutsch-russischen Konsularvertrags vom 26. November 
2. der deutsch-russischen Konvention über die Regulierung von Hinter- 
. 12. November 
lassenschaften vom I. Sktober 1874, 
3. des Haager Abkommens über den SLivilprozeß vom 17. Juli 1905 und 
des Notenwechsels, betreffend die wechselseitige Befreiung des Deutschen 
Reichs und Rußlands von der ihnen für Ausländer in Rechtsstreitig, 
keiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung 
8. September 897 
27. August 
Ferner verpflichten sich die beiden bertragschließenden Teile, sobald wie 
möglich in Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags über die gegenseitige 
Auslieferung von Verbrechern und die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen auf 
neuzeitlicher Grundlage einzutreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags räumen 
sie sich gegenseitig die Rechte und Vegünstigungen ein, die jeder Teil mit Be- 
ziehung auf die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strassachen 
der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, sofern 
der ersuchende Teil bei Stellung des Antrags dem ersuchten Teile die Gegen- 
seitigkeit für gleiche Fälle zusichert. 
  
und Gebührenentrichtung, vom 
  
Artikel 16 
Jeder vertragschließende Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen 
in das Gebiet des anderen Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen und 
gewerblichen Betrieben gestatten und sie in keiner Weise, insbesondere auch nicht 
durch Paßerschwerungen, hindern. Die Vertreter von Organisationen, die im 
Gebiete des einen Teiles zur Vermittlung der Anwerbung solcher Arbeiter 
gegründet sind und die von der Regierung dieses Teiles der Regierung des 
anderen Teiles bezeichnet werden, sollen im Gebiete des letzteren ohne weiteres 
zugelassen werden und ihre Vermittlungstätigkeit ungehindert ausüben dürfen. 
Artikel 17 
Dieses Abkommen soll zwei Wochen nach dem Austausch der Bestätigungs. 
urkunden in Wirksamkeit treten und bis zur Inkraftsetzung eines Handels= und 
Schiffahrtsvertrags, über dessen Abschluß die vertragschließenden Teile tunlichst 
bald in Verhandlungen treten werden, in Geltung bleiben.
	        
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