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Angelegenheiten tunlichst bald Verträge abzuschließen, die den Auschauungen und
den Verhältnissen der Gegenwart entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
träge sollen zwischen den beiden Ländern die Bestimmungen der nachstehenden
Vereinbarungen Anwendung finden:
1. des deutsch-russischen Konsularvertrags vom 8. Dezember / 26. November 1874,
2. der deutsch-russischen Konvention über die Regulierung von Hinter-
lassenschaften vom 12. November / 31. Oktober 1874,
3. des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 und
des Notenwechsels, betreffend die wechselseitige Befreiung des Deutschen
Reichs und Rußlands von der ihnen für Ausländer in Rechtsstreitig-
keiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung
und Gebührenentrichtung, vom 8. September / 27. August 1897
Ferner verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, sobald wie
möglich in Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags über die gegenseitige
Auslieferung von Verbrechern und die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen auf
neuzeitlicher Grundlage einzutreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags räumen
sie sich gegenseitig die Rechte und Vegünstigungen ein, die jeder Teil mit Be-
ziehung auf die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen
der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, sofern
der ersuchende Teil bei Stellung des Antrags dem ersuchten Teile die Gegen-
seitigkeit für gleiche Fälle zusichert.
Artikel 16
Jeder vertragschließende Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen
in das Gebiet des anderen Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen und
gewerblichen Betrieben gestatten und sie in keiner Weise, insbesondere auch nicht
durch Paßerschwerungen, hindern. Die Vertreter von Organisationen, die im
Gebiete des einen Teiles zur Vermittlung der Anwerbung solcher Arbeiter
gegründet sind und die von der Regierung dieses Teiles der Regierung des
anderen Teiles bezeichnet werden, sollen im Gebiete des letzteren ohne weiteres
zugelassen werden und ihre Vermittlungstätigkeit ungehindert ausüben dürfen.
Artikel 17
Dieses Abkommen soll zwei Wochen nach dem Austausch der Bestätigungs-
urkunden in Wirksamkeit treten und bis zur Inkraftsetzung eines Handels- und
Schiffahrtsvertrags, über dessen Abschluß die vertragschließenden Teile tunlichst
bald in Verhandlungen treten werden, in Geltung bleiben.