— 749 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 92
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen S. 749. — Ver-
ordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Krlegs-
leisiungen S. 751. — Verordnung über Höchstpreise für Grünkern ans der Ernte 1918. S. 752.
(Nr. 6391) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom
23. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Änderung des Gesetzes
über den Absatz von Kalisalzen, vom 16. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 501)
wird wie folgt geändert:
I. Im § 13 werden ersetzt
a) im Abs. 1 in der dritten Zeile die Jahreszahl „1916“ durch die
Jahreszahl „1917/
b) im Abs. 2 in der zweiten Zeile die Jahreszahl „1916" durch die
Jahreszahl „1917/“
e) im Abs. 4 in der ersten, zweiten, vierten und siebenten Zeile die
Jahreszahl „1916" durch die Jahreszahl „19177.
II. Im & 14 wird in der vierten Zeile die Jahreszahl „19167 durch die
Jahreszahl „19177 ersetzt.
III. Im § 17 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1920“ durch die Jahreszahl
„1922/ ersetzt.
IV. Im 9 20 a
a) erhält Abs. 1 folgende Fassung:
* 20
Für die Jeit vom 1. Juli 1918 bis 31. Dezember 1919 dürfen die Preise
für das Inland
Reichs-Gesetbl. 1918. 144
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1918.