Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 749 —  
Reichs-Gesetzblatt 
 
 
 
 
 
Jahrgang 1918 
   
Nr. 92 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen S. 749. — Ver- 
ordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Krlegs- 
leisiungen S. 751. — Verordnung über Höchstpreise für Grünkern ans der Ernte 1918. S. 752. 
  
(Nr. 6391) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 
23. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Änderung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen, vom 16. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) 
wird wie folgt geändert: 
I. Im § 13 werden ersetzt  
a) im Abs. 1 in der dritten Zeile die Jahreszahl „1916“ durch die 
Jahreszahl „1917/ 
b) im Abs. 2 in der zweiten Zeile die Jahreszahl „1916" durch die 
Jahreszahl „1917/“ 
e) im Abs. 4 in der ersten, zweiten, vierten und siebenten Zeile die 
Jahreszahl „1916" durch die Jahreszahl „19177. 
II. Im & 14 wird in der vierten Zeile die Jahreszahl „19167 durch die 
Jahreszahl „19177 ersetzt. 
III. Im § 17 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1920“ durch die Jahreszahl 
„1922/ ersetzt. 
IV. Im 9 20 a 
a) erhält Abs. 1 folgende Fassung: 
* 20 
Für die Jeit vom 1. Juli 1918 bis 31. Dezember 1919 dürfen die Preise 
für das Inland 
Reichs-Gesetbl. 1918. 144 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1918.
	        
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