Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Steuerbeträge werden auf volle Mark nach unten abgerundet. 
Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats um- 
zurechnen. 
§ 7 
Besteht ein Unternehmen aus mehreren verschiedenartigen Betrieben, von 
denen der eine in ihm hergestellte Gegenstände an den anderen liefert, so ist 
diese Lieferung, wenn sie hunderttausend Mark jährlich übersteigt, umsatzsteuer- 
pflichtig; dabei gilt als Entgelt derjenige Betrag, der am Orte und zur Zeit der 
Lieferung von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. 
Die näheren Voraussetzungen dieser Steuerpflicht bestimmt nach Anhörung 
der öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen der Bundesrat. Er kann für bestimmte 
Fälle ganz oder teilweise von dieser befreien. 
Die Bestimmungen des Bundesrats treten außer Kraft, soweit es der 
Reichstag verlangt. 
II. Erhöhte Steuer auf Lusxusgegenstände 
§ 8 
Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung der folgenden Gegenstände im 
Kleinhandel auf zehn vom Hundert: 
1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, synthetische Edelsteine, Halbedelsteine 
und Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Stoffen, ein- 
schließlich der mit Edelmetall dublierten und plattierten sowie der 
unechten platinierten, vergoldeten oder versilberten Gegenstände. Bei 
Gegenständen, die aus den im Satze 1 genannten Stoffen und anderen 
Stoffen zusammengesetzt sind, ist der wertvollere Bestandteil für den 
Steuersatz maßgebend. 
Fassungen von Augengläsern unterliegen der erhöhten Steuer nicht; 
2. Taschenuhren, sofern das Entgelt für die Lieferung einhundert Mark 
überschreitet; 
3. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Verviel- 
fältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung zwei- 
hundert Mark überschreitet. 
Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Originalwerke der Plastik, 
Malerei und Graphik deutscher lebender oder innerhalb der letzten fünf 
Jahre verstorbener Künstler, die von dem Künstler oder nach seinem 
Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern 
oder durch Verkaufs- oder Ausstellungsverbände von Künstlern ver- 
trieben werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom Abschluß des 
Umsatzgeschäfts über das Werk ab gerechnet. Die Steuerbefreiung gilt 
nicht für Vereinigungen von Künstlern, welche den gewerbsmäßigen 
Verkauf sowohl eigener als auch fremder Werke bezwecken;
	        
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