Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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III. Steuerberechnung und Verfahren 
§ 12 
Die Entrichtung der Steuer liegt, soweit nicht in den §§ 25 bis 27 ein 
anderes bestimmt ist, den im § 1 genannten Personen ob. Wird ein Unter- 
nehmen im ganzen veräußert, so haftet der Erwerber für die Steuer des 
laufenden Steuerabschnitts (§ 16) auf die Zeit bis zur Übernahme des Unter- 
nehmens neben dem Veräußerer. 
Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäftsführer für 
die Erfüllung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen als Gesamt- 
schuldner. 
 Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach diesem 
Gesetze bestehenden Verpflichtungen auch dann den Versteigerern ob, wenn die 
Auftraggeber Personen der im & 1 Abs. 1 genannten Art sind. Sie sind berechtigt, 
sich bei ihren Auftraggebern für die entrichteten Steuerbeträge schadlos zu halten. 
§ 13 
Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
abgeschlossen sind, ist der Steuerpflichtige nicht berechtigt, die Steuer dem 
Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder teilweise gesondert in Rechnung 
zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, die 
bei der Weiterveräußerung des Gegenstandes fällige Steuer von dem ihm von 
seinem Lieferer in Rechnung gestellten Entgelte zu kürzen. 
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften entgegensteht, 
können sich der Steuerpflichtige, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer 
nicht berufen. 
§ 14 
Die Steuerpflichtigen haben ihr Unternehmen bis zu einem von der obersten 
Landesfinanzbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu bestimmenden Geit- 
punkt oder, wenn das Unternehmen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht 
besteht, innerhalb zweier Wochen nach dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß es einer Anzeige nicht bedarf, 
wenn der Beginn des Unternehmens bereits nach den Vorschriften anderer 
Gesetze angezeigt oder angemeldet worden ist. Setzt der Steuerpflichtige die im 
§ 8 genannten Gegenstände im Kleinhandel um, so muß dies in der Anzeige 
oder, wenn es einer solchen nach der vorstehenden Bestimmung nicht bedarf, in 
einer besonderen Mitteilung an die Steuerstelle innerhalb zweier Wochen nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bezeichnung der Art der Gegenstände 
angegeben werden. Die Anzeige oder die besondere Mitteilung ist innerhalb zweier 
Wochen zu ergänzen, wenn ein Unternehmen den Kleinverkauf auf Gegenstände 
der im § 8 genannten Art erstreckt, die es bisher nicht geführt hat.
	        
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