Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Im Falle des § 8 findet die Berechnung der Steuer nach Ablauf jedes 
Monats statt. Ist der Steuerpflichtige von der Führung eines Steuerbuchs ent- 
bunden, so kann die Steuerstelle die Abrechnung nach Abs. 1 gestatten, wenn er 
sich damit einverstanden erklärt, daß alle Umsätze des Unternehmens, ohne 
Sonderung in nach § 8 stenerpflichtige oder nicht unter diese Vorschrift fallende 
Gegenstände, der erhöhten Steuer des § 8 unterworfen werden. 
Der Bundesrat kann über die Art der Veranlagung und Erhebung der 
Steuer bei Versteigerungen besondere Bestimmungen treffen. 
§ 17 
Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Ab- 
lauf des Steuerabschnitts (§ 16) eine Erklärung über den Gesamtbetrag der von 
ihm vereinnahmten Entgelte, und zwar erforderlichenfalls gemäß § 16 Abs. 2 
gesondert, abzugeben. 
Besteht das Unternehmen nicht bis zum Schlusse des Steuerabschnitts, so 
ist die Erklärung innerhalb eines Monats seit der Einstellung des Unternehmens 
abzugeben, für später eingehende Entgelte haben nach näherer Anordnung der 
Steuerstelle Nachanmeldungen stattzufinden. 
Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so hat der Erwerber nach 
Ablauf des Steuerabschnitts (§ 16) die Erklärung zugleich für die Zeit bis zur 
Übernahme des Unternehmens abzugeben. Er wird von dieser Verpflichtung frei, 
soweit der Veräußerer die Erklärung nach Abs. 2 abgibt. 
Auf Antrag kann die Steuerstelle die Fristen verlängern; sie kann die 
Fristverlängerung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. 
Dem Steuerpflichtigen, der die Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein 
Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgestellten Steuer auferlegt 
werden. 
In den Erklärungen ist die Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. 
Dem Steuerpflichtigen kann auf seinen Antrag von der Oberbehörde ge- 
stattet werden, an Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Erklärung eine Erklärung 
über den Gesamtbetrag der Entgelte für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen 
ohne Rücksicht auf die Bezahlung abzugeben und die Steuer nach diesem Betrage 
zu entrichten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige 
seine Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führt und es sich nicht um einen 
Kleinhandelsbetrieb handelt. Dem Steuerpflichtigen kann von der Oberbehörde 
weiter gestattet werden, von der einen zu der anderen Versteuerungsart über- 
zugehen, wenn er die Anordnungen des Bundesrats zur Sicherung des Steuer- 
aufkommens erfüllt. 
Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über die Form der Erklärungen 
erlassen.   
Reichs-Gesetzbl. 1918. 150
	        
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