Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
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Steuersatz Berechnung 
 
   
Gegenstand de rVesteuerung vom Hundert vom Tausend der Stempelabgabe 
  Mark Pf. 
   
(2) 
 
 
Zusätze: 
1. Die Abgabe ist von jedem Stücke 
 
nur einmal zu entrichten. 
2. Wie die Schuld- und Rentenver- 
schreibungen sind auch die Zwischen- 
scheine über Einzahlungen auf diese 
Wertpapiere zu versteuern. 
Ist dem Gläubiger eines zinsbaren 
Darlehens oder einer Rentenschuld, 
insbesondere auch einer Buchforde- 
rung, das Recht eingeräumt, an Stelle 
seiner Forderung die Ausfertigung 
und Aushändigung von Schuld- 
verschreibungen der in dieser Tarif- 
nummer bezeichneten Art zu ver- 
langen, so unterliegt der für derartige 
Schuldverschreibungen bestimmten 
Stempelabgabe auch die in ein 
Schuldbuch eingetragene oder in 
anderer Weise schriftlich verlautbarte 
Erklärung zur Beurkundung des 
Schuldverhältnisses. Es macht 
keinen Unterschied, ob sich das Recht 
des Gläubigers aus der schriftlichen 
Erklärung selbst ergibt. Der nach- 
weislich versteuerte Betrag der 
Schuld wird auf den Betrag der 
demnächst elwa zu versteuernden 
Schuldverschreibungen angerechnet. 
Wird eine Schuld- oder Renten- 
verschreibung in eine Buchschuld 
umgewandelt, so wird der nachweis- 
lich versteuerte Betrag der Schuld- 
oder Rentenverschreibung auf den 
Betrag der zu versteuernden Buch- 
schuld angerechnet. 
Die Abgabe ist von dem Schuld- 
ner binnen zwei Wochen nach Ein- 
gehung des Schuldverhältnisses zu 
entrichten. 
  
  
Zum Zusatz 2. Bei Zwischen- 
scheinen ist die Abgabe vom Be- 
trage der bescheinigten Einzah- 
lungen zu berechnen. 
Der nachweislich versteuerte 
Betrag der Zwischenscheine wird 
auf den Betrag der demnächst 
etwa zu versteuernden Schuld- 
oder Rentenverschreibungen an- 
gerechnet.
	        
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