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Steuersatz Berechnung
Gegenstand de rVesteuerung vom Hundert vom Tausend der Stempelabgabe
Mark Pf.
(2)
Zusätze:
1. Die Abgabe ist von jedem Stücke
nur einmal zu entrichten.
2. Wie die Schuld- und Rentenver-
schreibungen sind auch die Zwischen-
scheine über Einzahlungen auf diese
Wertpapiere zu versteuern.
Ist dem Gläubiger eines zinsbaren
Darlehens oder einer Rentenschuld,
insbesondere auch einer Buchforde-
rung, das Recht eingeräumt, an Stelle
seiner Forderung die Ausfertigung
und Aushändigung von Schuld-
verschreibungen der in dieser Tarif-
nummer bezeichneten Art zu ver-
langen, so unterliegt der für derartige
Schuldverschreibungen bestimmten
Stempelabgabe auch die in ein
Schuldbuch eingetragene oder in
anderer Weise schriftlich verlautbarte
Erklärung zur Beurkundung des
Schuldverhältnisses. Es macht
keinen Unterschied, ob sich das Recht
des Gläubigers aus der schriftlichen
Erklärung selbst ergibt. Der nach-
weislich versteuerte Betrag der
Schuld wird auf den Betrag der
demnächst elwa zu versteuernden
Schuldverschreibungen angerechnet.
Wird eine Schuld- oder Renten-
verschreibung in eine Buchschuld
umgewandelt, so wird der nachweis-
lich versteuerte Betrag der Schuld-
oder Rentenverschreibung auf den
Betrag der zu versteuernden Buch-
schuld angerechnet.
Die Abgabe ist von dem Schuld-
ner binnen zwei Wochen nach Ein-
gehung des Schuldverhältnisses zu
entrichten.
Zum Zusatz 2. Bei Zwischen-
scheinen ist die Abgabe vom Be-
trage der bescheinigten Einzah-
lungen zu berechnen.
Der nachweislich versteuerte
Betrag der Zwischenscheine wird
auf den Betrag der demnächst
etwa zu versteuernden Schuld-
oder Rentenverschreibungen an-
gerechnet.