Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  sind  dem  Kriegsausschusse
für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  anzumelden
und  auf  Verlangen  abzuliefern:

1.  Ole  und  Fette  sowie  Ol-  und  Fettsäuren  jeder  Art,  die  aus  Knochen

durch  technische  Verarbeitung  gewonnen  sind;

2.  alle  durch  Fettabscheider  oder  auf  andere  Weise  gewonnenen  Spülwasserfette

  und  Klärschlammfette;

3.  alle  in  Abdeckereien,  Kadaververwertungsanstalten  sowie  Anstalten  zur
Verarbeitung  von  beanstandetem  Fleische  anfallenden  Ole,  Fette,  Olund
  Fettsäuren;

.  alle  mit  Wasser,  Dampf  oder  Lösungsmitteln  gewonnenen  Ole,  Fette,
Ol.  und  Fettsäuren,  alle  durch  Umwandlung  aus  Nohstoffen  jeder  Art
gewonnenen  Ol-  und  Fettsäuren  sowie  alle  öl-  und  fettsäurehaltigen
Raffinationsrückstände;

MWollfett  und  Tran,  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Gewinnung;

.  alle  durch  Pressung  gewonnenen  Ole,  Fette,  Ol=  und  Fettsäuren;

öl.)  fett-,  öl-  oder  fettsäurehaltige  oder  tranhaltige  Klär-  und  Bleichmassen;


alle  verdorbenen  oder  sonst  für  die  menschliche  Ernährung  nicht
geeigneten,  ganz  oder  zum  Teil  aus  tierischen  Stoffen  hergestellten
Konserven,  Würste  sowie  sonstigen  Fleisch-  und  Fettwaren,  die  in
gewerblichen  oder  Handelsbetrieben  anfallen.

In  gleicher  Weise  sind  die  aus  Knochen  hergestellten  Futtermittel  dem
Kriegsausschusse  für  Ersatzfutter,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  anzumelden  und  auf  Verlangen
  abzuliefern.

Der  Reichskanzler  kann  die  Ablieferungspflicht  auf  andere  fetthaltige  Stoffe
ausdehnen.

fun  eine  Vereinbarung  über  den  Preis  nicht  zustande,  so  wird  er  durch
die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig  festgesetzt.

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Der  Preis  für  die  nachstehend  aufgeführten  Ole  und  Fette  darf  für
100  Kilogramm  Reingewicht  einschließlich  Verpackung  frei  Waggon  Versandstation
nicht  übersteigen:

□  JerSe#

bei  technischem  Knochenfettt  350  Mark
bei  Speiseknochenstt  .  ...  375  „
bei  rohem  Klauenb  400  ,„„
bei  Abdeckereiftt  .  ...  320  „

Der  Reichskanzler  kann  vorstehende  Preise  abändern  sowie  Hoöchstpreise
für  Knochen,  die  im  &  3  bezeichneten  oder  nach  &  3  zu  bezeichnenden  Stoffe  und
die  daraus  gewonnenen  Ole,  Fette,  Ol-  und  Fettsäuren  festsetzen.