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Steuersatz
Nr. Gegenstand der Besteuerung:
vom Hundert vom Tausend
Mark Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(4) Bankiergeschäfte handelt, nur ein,
wenn die Personen in eine von der
zuständigen Handelsvertretung ge-
führte Liste eingetragen sind. Die
näheren Vorschriften erläßt der
Bundesrat.
2. Hat jemand nachweislich im Ar-
bitrierverkehr unter Nr. 1 bis 6
fallende Gegenstände derselben Gat-
tung an einem inländischen oder
ausländischen Börsenplatze gekauft
und an einem anderen verkauft oder
umgekehrt, so ermäßigt sich die auf
ihn entfallende Hälfte der Stempel-
abgabe von jedem dieser Geschäfte,
soweit deren Gegenstände sich decken,
auf 1/40 vom Tausend, wenn die
beiden einander gegenüberstehenden
Geschäfte zu festen Kursen an dem-
selben Tage oder an zwei unmittel-
bar aufeinanderfolgenden Börsen.
tagen abgeschlossen sind. Es macht
keinen Unterschied, ob der Beteiligte
die Geschäfte selbst oder durch eine
Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraus-
setzungen tritt die Steuerermäßigung
ein, wenn An- und Verkäufen von
ausländischen Banknoten oder aus-
ländischem Papiergeld Geschäfte
über Geldsorten oder Wechsel gegen-
überstehen.
Eine einmalige, längstens halb-
monatige Verlängerung im Ausland
abgeschlossener Geschäfte der in Rede
stehenden Art bleibt steuerfrei.
Die näheren Vorschriften über
die Entrichtung der Abgabe erläßt
der Bundesrat.
3. Für Kostgeschäfte (§ 23 Abs. 3 des
Gesetzes) über Gegenstände der vor-
stehend unter a 1 bis 5 bezeichneten
Art ermäßigt sich die Stempelabgabe
um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.