Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
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Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung:    
vom Hundert vom Tausend  
  Mark Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
 
  
(4) Bankiergeschäfte handelt, nur ein,  
wenn die Personen in eine von der 
zuständigen Handelsvertretung ge-  
führte Liste eingetragen sind. Die  
näheren Vorschriften erläßt der  
Bundesrat. 
2. Hat jemand nachweislich im Ar- 
bitrierverkehr unter Nr. 1 bis 6  
fallende Gegenstände derselben Gat-  
tung an einem inländischen oder 
 
  
ausländischen Börsenplatze gekauft 
und an einem anderen verkauft oder 
umgekehrt, so ermäßigt sich die auf 
ihn entfallende Hälfte der Stempel- 
abgabe von jedem dieser Geschäfte,   
soweit deren Gegenstände sich decken,   
auf 1/40 vom Tausend, wenn die  
beiden einander gegenüberstehenden  
Geschäfte zu festen Kursen an dem-   
selben Tage oder an zwei unmittel-    
bar aufeinanderfolgenden Börsen.   
tagen abgeschlossen sind. Es macht  
keinen Unterschied, ob der Beteiligte  
die Geschäfte selbst oder durch eine 
Metaverbindung abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraus- 
setzungen tritt die Steuerermäßigung 
ein, wenn An- und Verkäufen von 
ausländischen Banknoten oder aus- 
ländischem Papiergeld Geschäfte 
über Geldsorten oder Wechsel gegen- 
überstehen. 
Eine einmalige, längstens halb-   
monatige Verlängerung im Ausland  
abgeschlossener Geschäfte der in Rede 
stehenden Art bleibt steuerfrei. 
Die näheren Vorschriften über 
die Entrichtung der Abgabe erläßt 
der Bundesrat. 
3. Für Kostgeschäfte (§ 23 Abs. 3 des 
Gesetzes) über Gegenstände der vor- 
stehend unter a 1 bis 5 bezeichneten 
Art ermäßigt sich die Stempelabgabe  
um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze. 
  
  
  
  
 
  
	        
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