Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über 
die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate gettoffen. 
Hat im Falle der Tarifnummer 4 a, Ermäßigungen unter 1, einer 
der Vertragschließenden ein Geschäft der unter Tarifnummer 4 a 5 be- 
zeichneten Art im eigenen Namen aber für gemeinschaftliche Rechnung 
abgeschlossen und gehört ein Teilhaber am Geschäft nicht zu den in 
der Ermäßigungsvorschrift bezeichneten Personen, so hat der Vertrag- 
schließende nach Maßgabe der Beteiligung zu der ihm ausgehändigten 
oder von ihm zurückbehaltenen versteuerten Schlußnotenhälfte eine weitere 
Abgabe von 2 vom Tausend zu entrichten. Die Abgabe ist auf 
volle 10 Pfennig nach oben abzurunden.  
Hat ein Bankgeschäft ein Geschäft mit einem auswärtigen Kunden 
durch Vermittlung einer auswärtigen inländischen Geschäftsstelle im 
eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist zu dem 
Geschäft eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte der Tarifsätze der 
Vorschrift „Ermäßigungen“ Nr. 1 in Tarifnummer 4a zu entrichten. 
Die näheren Bestimmungen über die Art der Entrichtung trifft der 
Bundesrat. 
Artikel 19 
Hinter § 26 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 26a 
Der Bundesrat kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen 
zulassen, daß Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte in Wertpapieren, 
sei es für eigene Rechnung oder als Kommissionär oder als Vermittler 
betreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußnoten ent- 
bunden und berechtigt werden, die Abgabe auf Grund eines Steuerbuchs, 
in das die abgabepflichtigen Geschäfte täglich einzutragen sind, an die 
örtlich zuständige Steuerstelle in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen 
(Abrechnungsverfahren). Er bestimmt, ob und in welcher Weise Per- 
sonen, die nach § 20 Abs. 2 neben dem zunächst zur Entrichtung der 
Abgabe Verpflichteten Gesamtschuldner der Abgabe sind, im Falle des 
Abrechnungsverfahrens für die Abgabe haften. 
Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Voraussetzungen 
im Abrechnungsverfahren die Befreiung von der Abgabe oder deren 
Ermäßigung in den Fällen des § 23 Abs. 2, 3 und des § 25 Abs. 2 
cintritt, sowie in welcher Weise die weitere Abgabe im Falle des § 24 
zu entrichten ist. 
Artikel 20 
Im § 30 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte „keinen Stempel- 
abgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen"“ ersetzt durch die Worte „nur solchen 
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