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II. Abschnitt
Überwachungsmaßnahmen
Anzeigepflicht
§ 6
Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen will, hat
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Her-
stellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, gegebenenfalls auch der
außerhalb der Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten, vorzulegen. Die
Herstellung darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen.
§ 7
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde
binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer-
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
zu handeln befugt sind.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten
mit Ausnahme derjenigen im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Buchführung; Lagerung
§ 8
Die Betriebsinhaber haben über den Bezug der zur Herstellung der steuer-
pflichtigen Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Verwendung und über die
daraus hergestellten Erzeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse Bücher zu
führen, aus denen die einzelnen Bezüge, ihre Verwendung und der Verbleib der
hergestellten Erzeugnisse deutlich ersichtlich sind. Fertige unversteuerte Erzeugnisse
dürfen nur in den angemeldeten Räumen gelagert und verpackt werden; über
die Herstellung und den Absatz sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats
Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend
aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Seit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An-
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist