Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

– 852 
II. Abschnitt 
Überwachungsmaßnahmen 
Anzeigepflicht 
§ 6 
Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen will, hat 
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Her- 
stellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig 
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung 
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, gegebenenfalls auch der 
außerhalb der Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten, vorzulegen. Die 
Herstellung darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. 
§ 7 
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- 
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
zu handeln befugt sind. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten 
mit Ausnahme derjenigen im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
Buchführung; Lagerung 
§ 8 
Die Betriebsinhaber haben über den Bezug der zur Herstellung der steuer- 
pflichtigen Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Verwendung und über die 
daraus hergestellten Erzeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse Bücher zu 
führen, aus denen die einzelnen Bezüge, ihre Verwendung und der Verbleib der 
hergestellten Erzeugnisse deutlich ersichtlich sind. Fertige unversteuerte Erzeugnisse 
dürfen nur in den angemeldeten Räumen gelagert und verpackt werden; über 
die Herstellung und den Absatz sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend 
aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Seit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist
	        
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