— 53 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 14
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 53. — Verordnung
über Bier und bierähnliche Getränke. S. 55. — Bekanntmachung, betreffend weitere
Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1917 zu der Verordnung über Rohtabak.
S. 57. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. S. 59.
(Nr. 6229) Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. Vom
23. Januar 1918.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) wird die Eichordnung vom 8. November 1911 (Beilage
zu Nr. 62 des Reichs-Gesetzbl. S. 960) wie folgt geändert:
Artikel 1
Flüssigkeitsmaße
§ 37 Nr. 1 erhält folgenden Zusatz:
Bei den emaillierten Maßen ist es zulässig, die Stempel auf zwei
nahe beieinander liegenden Stempeltropfen von mindestens je 10 Millimeter
Länge anzubringen.
Artikel 2
Meßrahmen für Brennholz
1. § 67 erhält folgende Fassung:
Zulässige Maßgrößen
Zulässig sind Meßrahmen mit einer lichten Rahmenfläche
von 0,5 Quadratmeter oder einem ganzen Vielfachen von 0,5 Quadratmeter
(große Meßrahmen),
ferner
von 0,2 0,1, 0,05 und 0,02 Quadratmeter (kleine Meßrahmen).
2. § 69 Nr. 2 Satz 1 fällt fort.
Reichs-Gesetzbl. 1918 15
Ausgegeben zu Berlin den 26. Januar 1918.