Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr.  6230)  Verordnung  über  Bier  und  bierähnliche  Getränke.  Vom  24.  Januar  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung vom

  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401) /       
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird für das Gebiet der 
Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  verordnet:

§ 1
Bier  und  bierähnliche  Getränke  (§  2  Abs.  1b),  deren  Stammwürze  mehr
als  drei  vom  Hundert  an  Extraktstoffen  enthält,  dürfen  nicht  hergestellt  werden.

§ 2

Beim  Verkaufe  durch  den  Hersteller  darf  der  Preis  für  100  Liter  in
Fässern  nicht  übersteigen:

a)  für  untergäriges  und  obergäriges  Bier:  23  Mark;

b)  für  bierähnliche  Getränke  im  Sinne  des  Brausteuergesetzes  vom  15.  Juli

1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  773)  und  für  sonstige  bierähnliche  Getränke
(Ersatzbiere):  21  Mark.    

Der  Höchstpreis  schließt,  wenn  die  Ausschankstätte  am  Orte  der  Herstellung
liegt,  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zu  dieser  und  die  Kosten  der  Rückbeförderung
  der  leeren  Fässer,  wenn  Versendung  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Herstellungsorte
  mit  Bahn  oder  Schiff  erfolgt,  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur
Verladestelle  des  Herstellungsorts  und  die  Kosten  der  Rückbeförderung  der  leeren
Fässer  von  dieser  Stelle  ab  sowie  die  Kosten  des  Ein-  und  Ausladens  daselbst
ein.  Erfolgt  die  Versendung  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Herstellungsorte
nicht  mit  Bahn  oder  Schiff,  so  schließt  der  Höchstpreis  die  Kosten  der  Beförderung
  innerhalb  des  Herstellungsorts  und  die  Kosten  der  Rückbeförderung  der
leeren  Fässer  in  dem  gleichen  Umfang  ein.

Der  Höchstpreis  in  Abs.  1,  2  gilt  auch,  außer  in  den  Fällen  des  4  5,
beim  Verkaufe  durch  andere  Personen  als  den  Hersteller,  wenn  diese  Personen
oder  der  Erwerber  am  Orte  der  Herstellung  ihre  gewerbliche  Niederlassung  oder
ihren  Wohnsitz  haben.

Der  Höchstpreis  gilt  nicht  bei  Abgabe  von  Bier  und  bierähnlichen  Getränken
  im  eigenen  Ausschank  des  Herstellers.  

Verträge  über  Lieferung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken,  welche
zu  höheren  als  den  nach  Abs.  1  bis  3  zulässigen  Preisen  abgeschlossen  sind,
gelten  mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  als  zum  Höchstpreis  abgeschlossen,
soweit  die  Lieferung  zu  diesem  Zeitpunkt  noch  nicht  erfolgt  ist.

§ 3

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können

niedrigere  als  die  im  §  2  bestimmten  Preise  festsetzen.  Sie  können  bestimmen,
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