Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen 
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Inhaber von Brauereien dürfen Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit 
sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts 
übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten 
Orten aufbewahren. 
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der 
Steuerbehörde. 
Derpflichtung zum Halten von Malzmühlen 
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Die Inhaber 
1. der am 1. April 1918 bestehenden Brauereien, in denen das Gesamt- 
gewicht der nach dem Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 steuer- 
pflichtig gewordenen Braustoffe 500 Dopxelzentner im Durchschnitt 
der Rechnungsjahre 1912 und 1913 oder in einem späteren Rechnungs- 
jahre bis zum Inkrafttreten des Gesetzes überstiegen hat oder in denen. 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem Rechnungsjahre die her- 
gestellte Biermenge 3000 Hektoliter übersteigt, 
2. der nach dem 1. Aprik 1918 errichteten Braucreien 
sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in räumlicher Verbindung mit ihr 
cigene Mühlenwerke oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbsttätigen Ver- 
wiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer 
Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen. 
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der im Abs. 1 Jiffer 1 be- 
zeichneten Brauereien am 1. Oktober 1918 oder nach Ablauf desjenigen Rechnungs- 
jahrs, in dem die Gesamtmenge des steuerpflichtig gewordenen Bieres zuerst 
3000 Hektoliter übersteigt. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Uber- 
steigung dieser Grenze oder, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der 
Malzsteuermühle mit Verwiegungsvorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten 
nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen. 
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien, die 
in ihrer Brauerei das zur Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Mühlen- 
werken oder Malzquetschen schroten, sind verpflichtet, die Malzmühle mit einer 
zugelassenen selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen. Die Verpflichtung 
entsteht am 1. Oktober 1918; sie soll von der Steuerbehörde erlassen werden, 
wenn wegen der Beschaffenheit der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse 
die steuersichere Anbringung der Verwiegungsvorrichtung nicht oder nur mit er- 
heblichen Kosten möglich ist.
	        
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