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Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen
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Inhaber von Brauereien dürfen Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit
sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts
übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten
Orten aufbewahren.
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der
Steuerbehörde.
Derpflichtung zum Halten von Malzmühlen
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Die Inhaber
1. der am 1. April 1918 bestehenden Brauereien, in denen das Gesamt-
gewicht der nach dem Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 steuer-
pflichtig gewordenen Braustoffe 500 Dopxelzentner im Durchschnitt
der Rechnungsjahre 1912 und 1913 oder in einem späteren Rechnungs-
jahre bis zum Inkrafttreten des Gesetzes überstiegen hat oder in denen.
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem Rechnungsjahre die her-
gestellte Biermenge 3000 Hektoliter übersteigt,
2. der nach dem 1. Aprik 1918 errichteten Braucreien
sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in räumlicher Verbindung mit ihr
cigene Mühlenwerke oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbsttätigen Ver-
wiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer
Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der im Abs. 1 Jiffer 1 be-
zeichneten Brauereien am 1. Oktober 1918 oder nach Ablauf desjenigen Rechnungs-
jahrs, in dem die Gesamtmenge des steuerpflichtig gewordenen Bieres zuerst
3000 Hektoliter übersteigt. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Uber-
steigung dieser Grenze oder, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der
Malzsteuermühle mit Verwiegungsvorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten
nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen.
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien, die
in ihrer Brauerei das zur Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Mühlen-
werken oder Malzquetschen schroten, sind verpflichtet, die Malzmühle mit einer
zugelassenen selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen. Die Verpflichtung
entsteht am 1. Oktober 1918; sie soll von der Steuerbehörde erlassen werden,
wenn wegen der Beschaffenheit der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse
die steuersichere Anbringung der Verwiegungsvorrichtung nicht oder nur mit er-
heblichen Kosten möglich ist.