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Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde angemeldet worden sind. Auf den
Gefäßen muß der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier hergestellt ist,
angegeben sein. ·
Bestandsaufnahme
§ 36
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats werden in den Brauereien
Bestandsaufnahmen vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die sich hierbei gegen-
über den in der Brauerei geführten Anschreibungen ergeben, sind zu versteuern,
soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine
Steuerschuld nicht begründen.
Abfindung
§ 37
Inhaber von Brauereien, in denen in einem Rechnungsjahre nicht mehr als
500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918 betriebs-
fähig hergerichtet worden sind, sowie Brauer, die die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2
genießen (Hausbrauer), können abgefunden werden; auf sie finden alsdann die Vor-
schriften in dem § 8 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und §§ 33 bis 36 keine Anwendung.
Abgefundenen Brauern kann die Führung von Anschreibungen über die erzeugten
Biermengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist von abgefundenen Brauern nach
näherer Bestimmung des Bundesrats von der Biermenge, die aus den zur Bier-
bereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im voraus durch die
Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, spätestens
am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats zu entrichten.
Bierausschank und Bierhandel der Brauereien
§ 38
Findet in Verbindung mit einer Brauerei Ausschank von Bier oder Handel
mit fremdem Biere statt, so kann der Bundesrat besondere überwachungsmaß-
nahmen treffen.
Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang
§ 39
Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer
Brauerei unterliegen der Steueraufsicht.
Die Steuerbeamten sind befugt, in den Betriebs- und Lagerräumen
einer Brauerei, in den an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung
stehenden Räumen sowie in den Räumen, in denen ein Ausschank von Bier in
Verbindung mit einer Brauerei stattfindet, Nachschau zu halten. Die Steuer-
beamten sind insbesondere berechtigt, die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten