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nisse gestanden haben, sofern die Übertragung vor ihrer Entlassung aus dem
Heere stattgefunden hat. Als Entlassung aus dem Heere gilt nicht die Zurück-
stellung für einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes Arbeitsgebiet.
Für die aus Abs. 1 entstehenden Ansprüche haften der Veräußerer und der
Erwerber der Jahresmenge dem Berechtigten als Gesamtschuldner.
§ 73
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
tritt das Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6406) Gesetz über den Bierzoll. Vom 26. Juli 1918.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende
Fassung:
Bier aller Art:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von
15 Litern oder mehr . .. 19,35 Mark,
in anderen Behältnisen. 25,00 "
Anmerkung. Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern,
auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach
Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn der Raumgehalt 15 Liter
oder mehr beträgt und seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen
sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatz von 25,10 Mark
für ein Hektoliter zulassen.