Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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nisse gestanden haben, sofern die Ubertragung vor ihrer Entlassung aus dem 
Heere stattgefunden hat. Als Entlassung aus dem Heere gilt nicht die ZJurück- 
stellung für einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes Arbeitsgebiet. 
Für die aus Abs. 1 entstehenden Ansprüche haften der Veräußerer und der 
Erwerber der Jahresmenge dem Berechtigten als Gesamtschuldner. 
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Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt 
tritt das Brausteuergesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. · 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6406) Gesetz über den Bierzoll. Vom 26. Juli 1918. 
. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Recichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Nummer 186 des Jolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende 
□ . 
Fassung: 
Bier aller Art: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 
15 Litern oder mnher . .. 19,45 Mark, 
in anderen Behältnisen. 25)00 
Anmerkung. Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, 
auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Naumgehalt nach 
Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn der Raumgehalt 15 Liter 
oder mehr beträgt und seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen 
sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Jässer zum Jollsatz von 25/10 Mark 
für ein Hektoliter zulassen.
	        
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