Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 887 — 
  
   
Reichs-Gesetzblatt 
  
  
Jahrgang 1918 
Nr. 99  
  
  
  
  
    
Inhalt: Gesetz über das Branntweinmonopol. S. 337 
 
  
(Nr. 6408) Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrass 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
§ 1 
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols 
Der im Monopolgebiete hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem 
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 11 und 12), aus der Brennerei zum Brannt- 
weinübernahmepreise (§ 89 ff.) an das Reich abzuliefern. 
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein und der Handel 
mit solchem Trinkbranntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht in diesem 
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 117 bis 128), ausschließlich dem Reiche 
zu und wird für seine Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben (§§ 71 ff.). 
Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der 
Zollausschlüsse. 
Landwirtschaftliche Brennereien 
§ 2 
Als landwirtschaftliche Brennereien gelten die Brennereien, die ausschließ- 
lich Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen 
Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 163 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.