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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 99
Inhalt: Gesetz über das Branntweinmonopol. S. 337
(Nr. 6408) Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrass
und des Reichstags, was folgt:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols
Der im Monopolgebiete hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 11 und 12), aus der Brennerei zum Brannt-
weinübernahmepreise (§ 89 ff.) an das Reich abzuliefern.
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein und der Handel
mit solchem Trinkbranntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht in diesem
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§§ 117 bis 128), ausschließlich dem Reiche
zu und wird für seine Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben (§§ 71 ff.).
Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der
Zollausschlüsse.
Landwirtschaftliche Brennereien
§ 2
Als landwirtschaftliche Brennereien gelten die Brennereien, die ausschließ-
lich Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen
Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei
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Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918.