Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
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Nr. 99 
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Inhalt: Gesetz über das Branntweinmonopol. S. 337 
——“4“ 
  
(Nr. 6408) Gesetz über das Branntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2#. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrass 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
81 
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols 
Der im Monopolgebiete hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem 
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind G' 11 und 12), aus der Brennerei zum Brannt- 
weinübernahmepreise (§ 89 ff.) an das Rcich abzuliefern. 
Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein und der Handel 
mit solchem Trinkbranntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht in diesem 
Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind # 117 bis 128), ausschließlich dem Reiche 
zu und wird für seine Rechnung von der Monopolverwaltung betrieben &# 71 ff.). 
Monopolgebict ist das Gebict des Deutschen Reichs mit Ausnahme der 
Zollausschlüsse. 
Landwirtschaftliche Brennereien 
82 
Als landwirtschaftliche Brennereien gelten die Brennereien, die ausschließ- 
lich Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen 
Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerri 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 163 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918.
	        
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