Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 82 
Entscheidung des Bundesrats 
Der Bundesrat entscheidet endgültig über Beschwerden, die von der 
Monopolverwaltung oder wenigstens fünf Mitgliedern des Beirats oder wenigstens 
einem Viertel der Mitglieder des Gewerbeausschusses gegen einen Gemeinschafts- 
beschluß erhoben werden. 
Der Bundesrat kann für die Erhebung der. Beschwerde eine Frist mit 
ausschließender Wirkung festsetzen. 
Angestellte und Arbeiter 
§ 83 
Die Monopolverwaltung soll mit ihren Angestellten oder deren Berufs- 
vereinen Anstellungsverträge abschließen. 
Für die Angestellten und Arbeiter der Monopolverwaltung sind durch gleiche 
und geheime Wahl Angestellten- und Arbeiterausschüsse zu bilden. 
§ 84 
Die Ausübung des gesetzlich gewährten Vereins= und Versammlungsrechts 
darf den Angestellten und Arbeitern der Betriebe, die diesem Gesetz unterstellt sind, 
durch keine besondere Abmachung oder Anordnung becinträchtigt werden. 
Den Angestellten und Arbeitern dürfen aus ihrer Zugehörigkeit zu einer 
Vereinigung oder aus der Ablehnung der Anordnung der Betriebsleitung und 
ihres Vertreters, einer Vereinigung beizutreten, keine Nachteile erwachsen. 
§ 85 
Die Arbeits- und Lohnverhältnisse sollen für die Arbeiter tariflich für das 
gesamte Gewerbe ausschließlich der Nebenbetriebe geordnet werden, soweit es sich 
um Betriebe mit mehr als drei Arbeitern handelt. 
Die tarifliche Vereinbarung wird von einem Ausschuß getroffen. Der 
Ausschuß besteht aus zehn Personen, die je zur Hälfte von dem Beirat der 
Monopolverwaltung und den Arbeitern bestimmt werden. Der Ausschuß ver- 
ständigt sich über die Berufung eines Vorsitzenden außerhalb des Kreises des 
Ausschusses. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ernennt der Bundesrat 
den Vorsitzenden. 
V. Abschnitt 
Branntweinübernahme und Branntweinübernahmepreise 
Branntweinübernahme 
§ 86 
Soweit nicht der Branntwein von dem Brennereibcesitzer oder Stoffbesitzer 
selbst rerwertet wird (§§ 11, 12, 28), übernehmen die mit der Branntweinab- 
nahme § 60) beauftragten Beamten den Branntwein für Rechnung der Monopol- 
165“
	        
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