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mengenverkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht
mehr als 30 Kilogramm — bei Abgabe von inländischem und aus-
ländischem Rohtabak der Verkauf von höchstens 60 Kilogramm —
an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche.
Bei der Herstellung von Zigarren tritt eine weitere Einschränkung der
Verarbeitung für die Betriebe nicht ein, welche 250 Kilogramm und weniger
Rohtabak monatlich verarbeiten und Heereslieferungen ausführen. Würde bei
Zigarrenherstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen ausführen, die Verarbeitung
infolge der Einschränkung (Abs. 2) unter 250 Kilogramm Rohtabak monatlich
herabgehen, so dürfen gleichwohl 250 Kilogramm monatlich verarbeitet werden.
Bei Zigarrenherstellungsbetrieben, welche Heereslieferungen nicht ausführen,
ermäßigen sich diese Mengen auf 125 Kilogramm.
Die für den Bezug von Rohtabak auf Dauerschein zugelassene Höchst-
menge wird allgemein auf monatlich 50 Kilogramm bestimmt.
Als Heereslieferung gilt nur die Ausführung der durch die Zentrale
vermittelten Aufträge.
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise
den Bedarfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen, die ganz oder
überwiegend mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vorübergehend erhöhen und
den Bedarfsanteil von anderen Herstellern von Tabakerzeugnissen vorübergehend
herabsetzen. Der Beschluß über die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Reichs-
kommissar zur Bestätigung vorzulegen; gegen die Herabsetzung des Bedarfsanteils
ist Beschwerde an einen aus dem Reichskommissar und zwei vom Reichskanzler
zu bestimmenden Vertretern der Tabakindustrie zusammengesetzten Ausschuß zulässig.
Die Übertragung von Bedarfsanteilen ist nur auf Antrag der Zentrale
mit Genehmigung der Auslandsgesellschaft unter Zustimmung des Reichskommissars
zulässig.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6232) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 25. Januar 1918.
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzungen der am
9. Juli 1910 und 3. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 925 beziehungsweise 692)
bekanntgemachten Ausführungsbestimmungen beschlossen: