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Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art, Menge und Weingeistgehalt
sowie der Name und Sitz der Firma des Freigeldpflichtigen anzugeben. Die
Firmenbezeichnung kann durch ein gesetzlich geschütztes, der Steuerbehörde mitzu-
teilendes Warenzeichen ersetzt werden. Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf
Trinkbranntwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist.
§ 121
Anmeldung des Betriebs und der Räume
Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen Trinkbranntwein herstellen will, hat
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse der
Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der
Betriebs= und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder
unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen.
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten Betriebs-
räumen gewerbsmäßig hergestellt werden.
Wer neben der gewerbsmäßigen Herstellung von freigeldpflichtigem Trink-
branntweine den Verkauf von Trinkbranntwein im kleinen, insbesondere zum
Verzehr an der Verkaufstelle betreiben will, hat dies unter genauer Be-
schreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die
Betriebe unterliegen den von der Steuerbehörde zur Sicherung der Einnahme
anzuordnenden Maßnahmen.
§ 122
Anzeige von Änderungen
Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde
binnen einer Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer-
behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
handelt.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten
mit Ausnahme derjenigen im § 128 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Lagerung des Trinkbranntweins und Buchführung
§ 123
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten Räumen
gelagert, auf Kleinverkaufbehältnisse gefüllt und absatzfertig gemacht werden.
Er ist in geordneter Weise derart zu lagern, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit
in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Uber Zu= und Abgang der Er-
zeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde
entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den
Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung des Freigeldes für Fehlmengen