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§ 146
Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nach näherer Bestimmung des
Bundesrats Essigsäure, die ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet
wird. Gewerbetreibende, die Essigsäure ausschließlich zu gewerblichen Zwecken
oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Überwachung
zu unterwerfen, als diese notwendig ist, um sicherzustellen, daß Essigsäure nicht
zu Genußzwecken verwendet wird.
§ 147
Die §§ 16, 18, 20, 57, 62 bis 68, 141 und 262 sind nach näherer
Bestimmung des Bundesrats sinngemäß anzuwenden, und zwar § 141 mit der
Maßgabe, daß die Übergangsabgabe 160 Mark für den Doppelzentner wasser-
freie Essigsäure beträgt.
§ 148
Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 zu Speisezwecken be-
stimmter Essig aus Branntwein hergestellt ist, werden Bezugsrechte gebildet,
deren Gesamtbetrag 160 000 Hektoliter Weingeist nicht übersteigen darf. Die
Bezugsrechte werden auf der Grundlage der von der Verteilungsstelle für das
deutsche Essiggewerbe für den Bezug von Branntwein im letzten Betriebsjahr
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Regelung von der Monopol-
verwaltung festgesetzt. Läßt sich hiernach eine Festsetzung nicht treffen oder
ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat das Nähere für die Festsetzung.
Der Bundesrat wird ermächtigt, aus Rücksichten der Billigkeit für andere
Betriebe der Gärungesessigindustrie Bezugsrechte bis zum Höchstbetrage von
insgesamt 16 000 Hektolitern zu gewähren.
Der Verkaufpreis für Branntwein, dessen Menge die dem Bezugsrecht
entsprechende Weingeistmenge übersteigt, erhöht sich um 50 Mark für das Hekto-
liter Weingeist.
Die Bezugsrechte sind unbeschränkt übertragbar und auf Antrag in Vetriebs-
rechte (§ 149) umzurechnen.
§ 149
Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 der Verbrauchsabgabe
unterliegende Essigsäure gewonnen ist, werden Betriebsrechte gebildet. Die Betriebs-
rechte werden in Höhe der in den Betrieben im Durchschnitt der Jahre 1910/11
bis 1913/14 unter Weglassung der Jahre mit der höchsten und niedrigsten
Herstellungszahl zu verbrauchsabgabepflichtigen Zwecken hergestellten Mengen
wasserfreier Essigsäure von der Monopolverwaltung festgesetzt. Läßt sich hiernach
eine Festsetzung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat
das Nähere für die Festsetzung.
Die Verbrauchsabgabe (§ 144) erhöht sich um 85 Mark für 100 Kilo-
gramm wasserfreie Essigsäure für diejenigen Mengen, die über das Betriebsrecht
hinaus in den freien Verkehr abgefertigt werden.
Die Betriebsrechte sind unbeschränkt übertragbar.