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Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 157 bis 159 fest-
gestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Monopol-
einnahme oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Vorteils gehandelt hat.
Die Ordnungsstrafe kann bis auf zweitausend Mark erhöht werden, wenn
der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen mit der
Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Beamten in der rechtmäßigen Aus-
übung seines Dienstes behindert.
Haftung für andere Personen
§ 181
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren.
Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne
stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Hausmitgliedern verwirkten
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Monopol-
einnahme. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein,
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen
worden ist. Die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es
der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei
der Beaufsichtigung der Familien- oder Hausmitglieder an der erforderlichen
Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.
§ 182
Als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (§ 181 Schlußsatz) gilt insbesondere
die Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuerhinterziehung im
Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuergesctzes oder wegen Hinterziehung
der Monopoleinnahme bereits bestraften Verwalters, Geschäflsführers oder Gewerbe-
gehilfen, falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung
genehmigt hat. § 183
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch
zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 184
Zwangsmaßregeln
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu eintausend Mark im einzelnen
Falle erzwingen; sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen
oder Verrichtung nicht ausgeführt wird, auf Kosten des Pflichtigen das Erforderliche
veranlassen. Die hierdurch erwachsenen Auslagen und. die Geldstrafen werden
nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren eingezogen.