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wegen Hinterziehung mit einer Gelbstrafe bestraft, die das Vierfache der hinter.
zogenen Abgabe oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark
beträgt.
Die §§ 156, 161, 164 bis 166, 180, 181, 183 bis 191 finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 193
Zusammentreffen mehrerer Verletzungen des Gesetzes
Trifft eine nach den §§ 155 bis 192 strafbare Zuwiderhandlung mit einer
nach den §§ 194 bis 196 oder nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlungen
zusammen, so sind die in beiden Fällen angedrohten Strafen nebeneinander zu
verhängen.
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Vorschriften der §§ 155 bis 192 an-
wendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf
auf kein niedrigeres Strafmaß und keine leichtere Strafart erkannt werden, als
nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit durch
eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter
Personen angeordnet ist, hierauf erkannt werden.
Hat jemand mehrere selbständige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 155
bis 192 begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrobten Strafen neben-
einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf
eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten
Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit
neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter
Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring-
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigen.
Verletzung der Verkehrsbeschränkungen
§ 194
Wer den Vorschriften der §§ 150 bis 152, 154 oder den vom Bundesrate
dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird in den
Fällen der §§ 150 und 154 mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft,
in den Fällen der §§ 151 und 152 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.
§ 195
Wer der Vorschrift des § 153 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit
begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis
zu zwei Monaten zu erkennen.