Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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wegen Hinterziehung mit einer Gelbstrafe bestraft, die das Vierfache der hinter. 
zogenen Abgabe oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark 
beträgt. 
Die §§ 156, 161, 164 bis 166, 180, 181, 183 bis 191 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 193 
Zusammentreffen mehrerer Verletzungen des Gesetzes 
Trifft eine nach den §§ 155 bis 192 strafbare Zuwiderhandlung mit einer 
nach den §§ 194 bis 196 oder nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlungen 
zusammen, so sind die in beiden Fällen angedrohten Strafen nebeneinander zu 
verhängen. 
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Vorschriften der §§ 155 bis 192 an- 
wendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste 
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf 
auf kein niedrigeres Strafmaß und keine leichtere Strafart erkannt werden, als 
nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit durch 
eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen angeordnet ist, hierauf erkannt werden. 
Hat jemand mehrere selbständige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 155 
bis 192 begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrobten Strafen neben- 
einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf 
eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten 
Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit 
neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. 
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- 
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigen. 
  
Verletzung der Verkehrsbeschränkungen 
§ 194 
Wer den Vorschriften der §§ 150 bis 152, 154 oder den vom Bundesrate 
dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig  zuwiderhandelt, wird in den 
Fällen der §§ 150 und 154 mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft, 
in den Fällen der §§ 151 und 152 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. 
§ 195 
Wer der Vorschrift des § 153 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit 
begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis 
zu zwei Monaten zu erkennen.
	        
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