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§ 215
Mehrere Betriebe, die für Rechnung einer und derselben Person oder Ge-
sellschaft geführt worden sind, gelten für die Berechnung der Entschädigung als
ein Betrieb.
§ 216
Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeist-
menge ermittelt, die in dem Betriebe des Berechtigten in der Zeit vom 1. Ok-
tober 1913 bis zum 31. Juli 1914 nachweislich gegen Entrichtung der Ver.
brauchsabgabe in den freien Verkehr gesetzt oder versteuert bezogen oder unver-
steuert ausgeführt worden ist. Von der ermittelten Menge wird die Menge, die
in dem gleichen Zeitraum in dem Betriebe des Berechtigten
1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem vollen Betrage, vermehrt
um ein Fünftel,
2. als unverarbeiteter Branntwein in Mengen von nicht mehr als 280 Liter
Weingeist im Einzelfall abgesetzt ist, mit fünfzehn Hundertteilen ihres
Betrags, vermehrt um ein Fünftel,
in Ansatz gebracht (Entschädigungszahl).
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
§ 217
Die Entschädigung wird für die ersten zehn Betriebsjahre nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes gewährt und beträgt jährlich für das Hektoliter der
Entschädigungszahl,
wenn diese nicht höher ist als 160 . . . 40 Mark
200 ........ 38
300 .......... 36
400 .......... 34
500 ......... 32
600 ......... 30
700 ......... 28
800 .... 26
900 .. 24
1000 .......... 22
" " " höher ist als 1000 ......... 20
In jeder höheren Staffel wird als Gesamtentschädigung mindestens so viel
gewährt, wie sich ergeben würde, wenn die Grenzzahl der vorhergehenden Staffel
zu berücksichtigen wäre.
§ 213
Zur Herstellung von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine verwendete Weingeist-
mengen werden auf die Entschädigungszahl angerechnet. Dies gilt auch im Falle