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haltenen, ihrem wesentlichen Inhalt nach dem Familiengesetz vom 19./24. Oktober
1831 entlehnten Vorschriften (Hannov. Hausgesetz, Kap. III, § 8). — Dar-
Über, daß die Familiengewalt des Landesfürsten, als des Oberhauptes seines
Hauses, nicht als eine privatrechtliche, sondern als staatsrechtliche Gewalt anzu-
sehen ist, vgl. Seydel, Bayerisches Staatsrecht, in Marquardsens Handb. I,
S. 25. Auch das Hausgesetz vom 19./24. Oktober 1831 leitet sie zurück auf das
Aussichtsrecht, welches „in der Souveränetät des Landesherrn“ begründet sei.
Zweites Capitel.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der
Unterthanen.
8 24.
1. Landeseinwohnerrecht.
a) Dessen Erwerbung.
Wer auf gesetzliche Weise das Recht des Wohnsitzes inner-
halb der Grenzen des Staatsgebietes erworben hat, ist Landes-
einwohner 1).
1) Für den „Erwerb des Rechts des Wohnsitzes“ innerhalb des Staats-
gebietes war zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. maßgebend die Verordnung, das
Wohnortsrecht der Untertanen in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 4. Mai
1830 Nr. 30. Ausländer konnten nach ihr ein Wohnortsrecht in hiesigen
Landen nur erwerben mittels Verfügung der Herzogl. Kammer (§ 23), die in
jedem Falle aber erst nach Einholung der Genehmigung der Landesregierung
erteilt werden durfte (Schreiben des Staatsministeriums vom 24. Oktober 1833,
Anlage 2 zum Landtagsprotokoll vom 2. November 1833). Das Gesetz vom
23. Januar 1852 Nr. 8 erforderte „zur Begründung des Wohnortsrechts",
abgesehen von den Fällen, in denen es durch Geburt, durch Anstellung im
Staatsdienst, bei Frauen durch Verheiratung erworben wurde, die ausdrückliche
Aufnahme in eine Gemeinde als Gemeindegenosse und gewährte in gewissen
Fällen einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf diese Aufnahme, der jedoch
den Ausländern versagt wurde. Die Aufnahme der letzteren als Landeseinwohner
blieb nach wie vor der auedrücklichen Genehmigung des Staatsministeriums
vorbehalten (§ 26). Auch nach dem Gesetz vom 3. Angust 1864 Nr. 42,
welches zur freieren Gestaltung der Verkehrsverhältnisse die bisherigen Bestim-
mungen in mehrfacher Hinsicht erweiterte, verpflichtete der „dauernde Aufent-
halt“ im Herzogtume die Ortefremden zwar zur Tragung aller öffentlichen und
Gemeindelasten gleich den Ortseingesessenen, verlieh ihnen aber nicht die durch