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17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
Den Ständen steht das Recht der Aufsicht über das Finanz-
wesen zu!), und es werden ihnen daher die Staatshaushalts-
Rechnungen der abgelaufenen Finanzperioden zur Ausübung ihrer
verfassungsmäßigen Rechte vorgelegt werden 2)8).
1) Das Aufsichtsrecht vollzieht sich in letzter Instanz vermittelst der
Rechnungskontrolle (vgl. darüber Deybeck, Die etatsrechtlichen Grundsätze,
ihre Kodifikation und die Kontrolle ihres Vollzuges im modernen Staats-
haushalt, in Grünhuts Zeitschrift für das Privat= und öffentliche Recht der
Gegenwart, Bd. 29, S. 427 f.). — Die Prüfung der Staatshauzhalts-
rechnungen hat zunächst zu geschehen im Hinblick auf die kalkulatorische Richtig-
keit und Vollständigkeit der rechnungsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, und
sie erstreckt sich darüber hinaus auf die Feststellung, ob bei Erhebung der Ein-
nahmen und Verwendung der Ausgaben überall den gesetzlichen Bestimmungen
und einschlägigen Dienstvorschriften genügt worden ist. Zu dieser „Ver-
waltungskontrolle“ darf insbesondere auch die „Kontrolle der etatmäßigen
Wirtschaft" (Laband, Staatsrecht, Bd. 4, § 132, 3) gerechnet werden. Nach
allen diesen Richtungen hin hat das Gesetz vom 17. Oktober 1832 Nr. 29
die Revision und Abnahme der Rechnungen dem Finanzkollegium übertragen
(5§ 18 bis 23, 33 f.), dessen Kontrolle in Beziehung auf die Etatmäßigkeit
der Staatshaushaltsführung dann der Nachprüfung durch die Landesversamm-
lung unterliegt. Zu diesem Zwecke werden jedem ordentlichen Landtage die
Vollzugs= („Exekutions-“) Etats des Staatshaushalts — und herkömnllicher-
weise auch der Klosterreinertragskasse — neben den Jahresrechnungen über-
mittelt. Die Vollzugsetats (Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, § 36)
enthalten eine Übersicht der Rechnungsergebnisse, zusammengestellt nach den
einzelnen Abteilungen der Etats und verglichen mit den Abschlußsummen der
Voranschläge („Präsumtiv-Etats"), unter Beifügungen erläuternder oder recht-
fertigender Bemerkungen hinsichtlich der Abweichungen. Die Landesversamm-
lung ist so in die Lage gesetzt, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie auf Grund
ihrer Rechnungsnachprütfung oder, falls diese noch nicht hat stattfinden können,
unter Vorbehalt der weiteren Rechnungsprüfung seitens ihres Ausschusses die
Vollzugsetats als gerechtfertigt anerkennen oder im Falle einer vermeintlichen
etatrechtlichen Verfehlung von ihren verfassungsmäßigen Zuständigkeiten (N. L.-O.
§ 231, 108 f.) Gebrauch machen will.
2) Während nach § 188 der Ständeversammlung die Staatshaushalts-
rechnungen der abgelaufenen Finanzperiode „zur Ausübung ihrer verfassungs-
mäßigen NRechte“ zugehen sollen, werden zugleich dem Ausschuß gemäß des
§ 189, Abs. 1 die nämlichen Rechnungen „zur Einsicht" — und zwar un-
aufgefordert — mitgeteilt, wogegen nach § 223 die Einsicht der Rechnungen