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Post-Zollregulativ.
I. Abschnitt.
Abfertigung der in das Zollgebiet eingehenden Gegenstände.
8. 1.
Die mittelst der Posten in das Zollgebiet eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum Brutto-
gewicht von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden Inhaltserklärung
(Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt:
a) der Name des Adressaten;
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist;
c) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und Nummern
jedes einzelnen;
d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handelsüblicher oder
sonst sprachgebräuchlicher Benennung;
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und
f) der Name des Versenders.
Die Inhaltserklärung kann in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt sein. Den oberen
Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch Inhalts-
erklärungen in englischer, holländischer oder italienischer Sprache zuzulassen.
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Begleitbriefe (der
Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu bemerken.
Die Zollpflichtigkeit einer aus dem Auslande eingegangenen Postsendung ist auch in dem Falle
nicht ausgeschlossen, wenn das 250 g übersteigende Gewicht weniger als 50 g beträgt, das Bruttogewicht
der Sendung daher 300 g nicht erreicht.
. 2.
Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich:
1. bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur Anwendung
kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen;
bei Zeitungspacketen und Drucksachen;
bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen;
bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche Behörde
repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungsweise einen dieselbe
repräsentirenden Beamten gerichtet sind;
5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von 250 g oder weniger, welche unter
Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt kein Zweifel
entstehen kann.
Liegt Grund zu der Vermuthung vor, daß mit den Briefposten zollpflichtige Gegenstände in zoll-
pflichtiger Menge eingeführt werden, so sind die Zoll= und Steuerbeamten befugt, in den Dienstlokalen
der betreffenden Postanstalten der Eröffnung der Brief= und Fahrpostbeutel oder -Packete beizuwohnen,
um von dem Inhalte Ueberzeugung zu nehmen; die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei welchen
sich die Vermuthung zollpflichtigen Inhalts rechtfertigt, sowie zollpflichtige Waarenproben von mehr als
250 g sind der zollamtlichen Vorabfertigung (§§. 4 ff.) zu unterwerfen.
is
o) s. Bekanntmachung vom 18. Juli d. J. (Central.-Bl. S. 484).
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