Die Reichsbank vom Kriegsende bis zur Stabilisierung der Mart (1918—1923) 113
Um dem vorzubeugen, ordnete die Reichsbankverwaltung äußerste Restriktion
der Kredite auf das Maß des wirtschaftlich unbedingt Gebotenen an und ging
Mitte August 1923 zur Bewilligung wertbeständiger Kredite über. Der Anwendung
dieser Kreditform im Wechseldiskontverkehr standen allerdings damals
noch sehr erhebliche Bedenken entgegen, die der Hauptsache nach auf technischen
und sonstigen praktischen Schwierigkeiten beruhten. Die Kreditgewährung
erfolgte deshalb ganz überwiegend in der Form des wertbeständigen Lombards,
und zwar in der Hauptsache auf dem Wege der Beleihung von Wechseln. Die
Handhabung geschah in der Weise, daß der Schuldner sich verpflichten mußte, bei
Fälligwerden des Lombards außer der Darlehnssumme nebst Zinsen noch einen
Entwertungszuschlag in Höhe von / der zwischen der Entnahme und der Rückzahlung
des Darlehns eingetretenen Entwertung zu bezahlen. Die Zahlung der
evtl. Entwertungssumme wurde durch Bestellung von Nebensicherheiten gewährleistet.
Das in einer Wertsteigerung der Markvaluta liegende mögliche Risiko
hatte der Schuldner zu übernehmen, da die Reichsbank bei Rückzahlung des
Darlehns mindestens den ihrerseits gezahlten Notenbetrag wieder erhalten
mußte, wenn die Notendeckung nicht in Frage gestellt werden sollte. Das (nicht
wertbeständige) Diskontgeschäft wurde grundsätzlich auf reine Warenwechsel
mit einer Laufzeit von höchstens 10 Tagen beschränkt. Darüber hinaus ging die
Reichsbank nur in Fällen, in denen das öffentliche Interesse die Gewährung
eines Kredites, beispielsweise zu Zwecken der Volksernährung, gebieterisch
erheischte. Hier wurde ein Teil des Gesamtkredits als nicht wertbeständiger Diskontkredit
mit einer Laufzeit bis zu höchstens 20 Tagen, der Rest als wertbeständiger
Lombardkredit bewilligt. Erst im Laufe des Dezember waren die Schwierigkeiten
überwunden, welche einer Umstellung des Diskontgeschäfts auf die Wertbeständigkeit
entgegenstanden. Mit der Einführung des wertbeständigen Diskontgeschäfts
hatten alle Kreditnehmer, auch diejenigen im Lombardverkehr, das
Risiko der Valuta-Entwertung voll zu tragen. In Anbetracht der Stabilisierung
der Mark ist dieses Risiko nicht praktisch geworden.
Bei Einführung der wertbeständigen Form im Diskont= und Lombardverkehr
erschien eine Differenzierung der wertbeständigen und der nicht wertbeständigen
Kreditgeschäfte hinsichtlich der Höhe des Zinsfußes aus Billigkeitsrücksichten
geboten. Um diese Differenzierung auf eine unanfechtbare Rechtsgrundlage
zu stellen, beantragte die Reichsbankleitung den § 15 Satz 1 des Bankgesetzes,
der nur von einem Zinssatz spricht, entsprechend zu ändern. Demgemäß
erhielt er durch Gesetz über die Anderung des Bankgesetzes vom
1. Teil 6