32 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
der deutschen Truppen zum unbedingten Gehorsam gegen den Kaiser
ist in den Fahneneid aufzunehmen (Art. 63, 64 u. 66 der Verf.).
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, kommt,
mit Ausnahme Bayerns*), dem Keaiser zu.
§ 5.
Bundespräsidium.
I. Das deutsche Volk wird in seinen auf das Reich bezüglichen
Angelegenheiten durch eine Versammlung von Abgeordneten —
den Reichstag — vertreten. Derselbe besteht dermalen aus 382 Mit-
gliedern, welche aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer
Stimmabgabe hervorgehen (Art. 20 der Verf.).
Die Zahl der in jedem Bundesstaate zu wählenden Abgeordneten
ist bezüglich derjenigen Staaten, welche den norddeutschen Bund bildeten,
in § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bayr. Gesetzbl. pro 1878, 70/71
S. 256 ff.), bezüglich der süddeutschen Staaten aber in Art. 20
Abs. II der Reichsverfassung genau angegeben; bei der Berechnung
ging man von dem Grundsatze aus, daß in der Regel auf 100,000 Seelen
Ein Abgeordneter treffen soll, und daß in einem Bundesstaate, dessen
Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, gleichfalls Ein Abgeordneter
zu wählen sei. Die Wahlkreise, in welchen je Ein Abgeordneter ge-
wählt wird, sind durch den Bundesrath gebildet und können nur mit
Zustimmung des Reichstags abgeändert werden.
Wähler für den Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das
25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen
Wohnsitz hat. — Für Personen des Soldatenstandes, des
Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange,
als dieselben sich bei der Fahne befinden. Ausgeschlossen sind vom
Wahlrechte: alle unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Personen,
ferner Personen, welche sich im Concurse befinden, sodann Personen,
welche öffentliche Armenunterstützung beziehen oder im vorhergehenden
Jahre bezogen haben, sowie endlich diejenigen, denen der Vollgenuß der
*) Bezüglich Wurttembergs findet ein vorgängiges Benehmen mit der
württemb. Regierung statt.