Gesetz, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 5 u. 6. 97
wurde; ef. Sten. Ber. 1871 S. 530 ff. und 629 ff. Anlagen zu
den Sten. Ber. S. 186.
Art. 5.))
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath
und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbe-
schlüsse:) beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erfor-
derlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsma-
rine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn
im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die
Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die
Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen?) ausspricht.
1. Der Art. 5 hat im Vergleiche zu dem correspondirenden Ar-
tikel 5 der norddeutschen Bundesverfassung durch die Verträge eine Aeu-
derung erfahren, indem das Beto des Bundespräsidiums in Betkreff der
in Art. 35 der Verf. bezeichneten Abgaben eingeschaltet wurde.
2. Bei Verfassungsänderungen (Art. 78 Abs. I der Verf.) dür-
fen der Mehrheit nicht 14 Stimmen entgegenstehen; in den Art. 78
Abs. 1II der Verf. bezeichneten Fällen ist ein Mehrheitsbeschluß, sofern
nicht der betheiligte Staat sich unter der Mehrheit befindet, unwirksam.
3. Das Veto erstreckt sich nicht blos auf die Gesetze, sondern auch
auf die hinsichtlich der fraglichen Materien bestehenden Verordnungen,
Reglements und sonstigen Einrichtungen; vergl. hiezu oben in der ersten
Abtheilung § 4 Ziff. IV 3 S. 27
III. Bundesrath.)
Art. 6.5)
Der Bundesrath?) besteht aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen die Stimmführung!) sich in der
Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nasan und Frankfurt 17 Stimmen
führt, Bahern .. .. 6 „
Sachsen 49
Württembeteerrenn 4 »
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