Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

74

864.
8  95  Ziffer  1  lautet:
Dispensation  vom  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit,  von  der  ge—
setzlichen  Wartezeit  verwittweter  oder  geschiedener  Frauen,  hinsichtlich
des  Aufgebots,  sowie  von  Beibringung  des  im  82  Ziffer  2  des
Gesetzes  vom  11.  März  1878  für  Ausländer  zwecks  der  Eheschließung
erforderlichen  Nachweises.

8665.
Zu  §  95.
Ziffer  4  lautet:

4.  Für  Verleihung  des  Bürgerrechts  (Artikel  25  der  neuen  Gemeindeordnung
  vom  24.  Juni  1874)

in  Gemeinden  von  weniger  als  1000  Einwohnern  3./  bis  5  /,

in  Gemeinden  von  1000  bis  mit  5000  Einwohnern  5./¾#  bis  10  J7,

in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Einwohnern  10  /  bis  15  MA
mit  Einschluß  des  Bürgerscheines  (Artikel  30  daselbst).

866.
Zu  §  95.
Ziffer  5  erhält  folgende  Fassung:
a)  Für  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Inhaberpapieren  —  Gesetz
vom  -  1888  —  5/  bis  300  .  M.
b)  Für  die  Verleihung  einer  Konzession  (u.  s.  w.  wie  bisher).

§  67.
Zu  §  95.
Ziffer  21  erhält  folgende  Fassung:  «
21.  Bescheinigung  der  Uebereinstimmung  einer  Abschrift  mit  der  Ur—
schrift  neben  der  Auslage  für  die  Abschrift

für  jede  Seite  ...  .  .  —  A  SBM,
mindestens  aber  ..........—  30

1  1½2