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864.
8 95 Ziffer 1 lautet:
Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit, von der ge—
setzlichen Wartezeit verwittweter oder geschiedener Frauen, hinsichtlich
des Aufgebots, sowie von Beibringung des im 82 Ziffer 2 des
Gesetzes vom 11. März 1878 für Ausländer zwecks der Eheschließung
erforderlichen Nachweises.
8665.
Zu § 95.
Ziffer 4 lautet:
4. Für Verleihung des Bürgerrechts (Artikel 25 der neuen Gemeindeordnung
vom 24. Juni 1874)
in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern 3./ bis 5 /,
in Gemeinden von 1000 bis mit 5000 Einwohnern 5./¾# bis 10 J7,
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern 10 / bis 15 MA
mit Einschluß des Bürgerscheines (Artikel 30 daselbst).
866.
Zu § 95.
Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
a) Für die Genehmigung zur Ausgabe von Inhaberpapieren — Gesetz
vom - 1888 — 5/ bis 300 . M.
b) Für die Verleihung einer Konzession (u. s. w. wie bisher).
§ 67.
Zu § 95.
Ziffer 21 erhält folgende Fassung: «
21. Bescheinigung der Uebereinstimmung einer Abschrift mit der Ur—
schrift neben der Auslage für die Abschrift
für jede Seite ... . . — A SBM,
mindestens aber ..........— 30
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