360 Die Staatsbehörden. (8. 68.)
Verwaltung der verschiedenen Gegenstände geschah nicht durch den Staatsrat, sondern
durch die einzelnen Departements, welche die zu ihrem Wirkungskreise gehörigen An-
gelegenheiten ohne Zuziehung der übrigen Departements bearbeiteten. Diese Departe-
ments waren: 1. das der auswärtigen Angelegenheiten (Kabinettsministerium); 2. das
der königlichen Haus-, Landeshoheits= und Lehnssachen; 3. das der Finanzen, Gewerde.
und des Krieges (Generaldirektorium); 4. das Schlesische Ministerium; 5. das der Justiz
(Justizministerium); 6. das der geistlichen Angelegenheiten; 7. das der Schulen und
Unterrichtsanstalten; 8. das der Französischen und Pfälzer Kolonien, und 9. das der
Medizinalangelegenheiten. Diese verschiedenen Zweige des Ministeriums unterstanden teils
einem, teils mehreren Ministern. in welchem letzteren Falle die Geschäfte unter den ver-
schiedenen Ministern gewöhnlich nach Provinzen verteilt waren.
B. Das Geheime Kabinettsministerium oder Departement der auswärtigen Ange-
legenheiten.
Zum Ressort desselben gehörten die auswärtigen Staats= und deutschen Reichs-
angelegenheiten; die Korrespondenz mit den königlichen und den fremden Gesandten; die
Abschoß-, Grenz= und Arrestsachen gegen Fremde, gemeinschaftlich mit dem General-
direktorium, dem Schlesischen Finanzdepartement und dem Justizministerium; alle Ver-
wendungssachen im Auslande; die Ausfertigung der Nominations= und Konfirmations-
patente für die Bischöfe in den königlichen Staaten; die Angelegenheiten für Neuschatel
und Valengin; bei den königlichen Hausangelegenheiten und bei den Landeshoheitssachen
die Mitwirkung, insoweit es auf auswärtige Verhältnisse und Korrespondenz ankam; die
Anstellung der Gesandten, Residenten und Konsuln; Zenfur der Zeitungen und politisch-
historischen Schriften; Oberaufsicht über die Staats= und Landesarchive; Aufbewahrung
der größeren Staats= und Landessiegel usw.
C. Das Departement der Angelegenheiten des Königlichen Hauses, der Landeshoheits-
und Lehnssachen.
Dasselbe hatte die Besorgung der Angelegenheiten des Königlichen Hauses, wie auch
der Landeshoheits= und Lehnssachen im ganzen Staate, mit Ausnahme der Provinzen
Ansbach und Baireuth und Neufchatel, und zwar gemeinschaftlich mit dem Kabinetts-
ministerium, insofern es dabei auf auswärtige Verhältnisse ankam.
D. Das Generaloberfinanz-, Kriegs= und Domänendirektorium (Generaldirekto-
rium).
1. Zum Geschäftskreise desselben gehörten alle Finanz-, Domänen-, Forst-, Steuer-,
Landespolizei-, Militär-“" und damit verknüpften Kassenangelegenheiten im ganzen Staate,
mit Ausnahme von Schlesien. Auch nahm es mit dem Kabinettsministerium und dem
Landeshoheitsdepartement an den Landesgrenz= und Abschoßangelegenheiten teil." Es
aus der Unterschrift der Minister, indem es nicht
üblich war, die verfügende Behörde zu nennen.
Unter denselben und vor der Unterschrift der
Minister findet sich die Bemerkung: „auf Sr.
Königl. Majestät allergnädigsten Spezialbefehl“,
und es muß daher angenommen werden, daß
diese höchste Staatsbehörde zu den erlassenen Ver-
fiüigungen infolge der erhaltenen Aufträge des
Königs ermächtigt gewesen ist (vgl. Nabe, Samml.,
Bd. IV, Einleitung, S. II).
1 Alle diese verschiedenen Ministerien verfügten,
wie der Geh. Staatsrat, im Namen und auf
Spezialbefehl des Königs. In früherer Zeit
findet sich unter den Reskripten der einzelnen
Ministerien angegeben, aus welchem Departe-
ment dieselben erlassen wurden, z. B. bei dem
Reskr. v. 11. März 1765 (Mylius, N. C. C.,
Tom. III, pag. 605); später kann man aber nur
aus den Unterschriften und Gegenständen ent-
nehmen, aus welchem der verschiedenen Ministerien
die Verfügung ergangen war. (Vgl. Rabe,
a. u. O., S. III.)
* Unter dem Departement der Hoheits= und
Lehnssachen stand das Lehnsarchiv zu Berlin, in
welchem die kurmärkischen und Magdeburgischen
Lehnssachen aufbewahrt wurden. Die Lehns-
sachen der übrigen Provinzen wurden teils durch
besondere Provinzialbehörden, teils durch die
Landesjustizkollegien bearbeitet.
Vgl. E. Meier, Reform, S. 27, 28; M.
Lehmann, Stein, Bd. II, S. 382 ff.
* Insoweit diese nicht zum Ressort des Ober=
kriegskollegiums (s. unten sub IV) gehörten.
5 Der König war gemäß der Anordnung
Friedrich Wilhelms I. Präsident, und die dabri
angestellten Staatsminister waren, jeder in seinem
Departement, Vizepräsidenten dieses Kollegiums.
in welchem die Geheimen Oberfinanzräte den Ber-