Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

360 Die Staatsbehörden. (8. 68.) 
Verwaltung der verschiedenen Gegenstände geschah nicht durch den Staatsrat, sondern 
durch die einzelnen Departements, welche die zu ihrem Wirkungskreise gehörigen An- 
gelegenheiten ohne Zuziehung der übrigen Departements bearbeiteten. Diese Departe- 
ments waren: 1. das der auswärtigen Angelegenheiten (Kabinettsministerium); 2. das 
der königlichen Haus-, Landeshoheits= und Lehnssachen; 3. das der Finanzen, Gewerde. 
und des Krieges (Generaldirektorium); 4. das Schlesische Ministerium; 5. das der Justiz 
(Justizministerium); 6. das der geistlichen Angelegenheiten; 7. das der Schulen und 
Unterrichtsanstalten; 8. das der Französischen und Pfälzer Kolonien, und 9. das der 
Medizinalangelegenheiten. Diese verschiedenen Zweige des Ministeriums unterstanden teils 
einem, teils mehreren Ministern. in welchem letzteren Falle die Geschäfte unter den ver- 
schiedenen Ministern gewöhnlich nach Provinzen verteilt waren. 
B. Das Geheime Kabinettsministerium oder Departement der auswärtigen Ange- 
legenheiten. 
Zum Ressort desselben gehörten die auswärtigen Staats= und deutschen Reichs- 
angelegenheiten; die Korrespondenz mit den königlichen und den fremden Gesandten; die 
Abschoß-, Grenz= und Arrestsachen gegen Fremde, gemeinschaftlich mit dem General- 
direktorium, dem Schlesischen Finanzdepartement und dem Justizministerium; alle Ver- 
wendungssachen im Auslande; die Ausfertigung der Nominations= und Konfirmations- 
patente für die Bischöfe in den königlichen Staaten; die Angelegenheiten für Neuschatel 
und Valengin; bei den königlichen Hausangelegenheiten und bei den Landeshoheitssachen 
die Mitwirkung, insoweit es auf auswärtige Verhältnisse und Korrespondenz ankam; die 
Anstellung der Gesandten, Residenten und Konsuln; Zenfur der Zeitungen und politisch- 
historischen Schriften; Oberaufsicht über die Staats= und Landesarchive; Aufbewahrung 
der größeren Staats= und Landessiegel usw. 
C. Das Departement der Angelegenheiten des Königlichen Hauses, der Landeshoheits- 
und Lehnssachen. 
Dasselbe hatte die Besorgung der Angelegenheiten des Königlichen Hauses, wie auch 
der Landeshoheits= und Lehnssachen im ganzen Staate, mit Ausnahme der Provinzen 
Ansbach und Baireuth und Neufchatel, und zwar gemeinschaftlich mit dem Kabinetts- 
ministerium, insofern es dabei auf auswärtige Verhältnisse ankam. 
D. Das Generaloberfinanz-, Kriegs= und Domänendirektorium (Generaldirekto- 
rium). 
1. Zum Geschäftskreise desselben gehörten alle Finanz-, Domänen-, Forst-, Steuer-, 
Landespolizei-, Militär-“" und damit verknüpften Kassenangelegenheiten im ganzen Staate, 
mit Ausnahme von Schlesien. Auch nahm es mit dem Kabinettsministerium und dem 
Landeshoheitsdepartement an den Landesgrenz= und Abschoßangelegenheiten teil." Es 
  
  
aus der Unterschrift der Minister, indem es nicht 
üblich war, die verfügende Behörde zu nennen. 
Unter denselben und vor der Unterschrift der 
Minister findet sich die Bemerkung: „auf Sr. 
Königl. Majestät allergnädigsten Spezialbefehl“, 
und es muß daher angenommen werden, daß 
diese höchste Staatsbehörde zu den erlassenen Ver- 
fiüigungen infolge der erhaltenen Aufträge des 
Königs ermächtigt gewesen ist (vgl. Nabe, Samml., 
Bd. IV, Einleitung, S. II). 
1 Alle diese verschiedenen Ministerien verfügten, 
wie der Geh. Staatsrat, im Namen und auf 
Spezialbefehl des Königs. In früherer Zeit 
findet sich unter den Reskripten der einzelnen 
Ministerien angegeben, aus welchem Departe- 
ment dieselben erlassen wurden, z. B. bei dem 
Reskr. v. 11. März 1765 (Mylius, N. C. C., 
Tom. III, pag. 605); später kann man aber nur 
aus den Unterschriften und Gegenständen ent- 
  
nehmen, aus welchem der verschiedenen Ministerien 
die Verfügung ergangen war. (Vgl. Rabe, 
a. u. O., S. III.) 
* Unter dem Departement der Hoheits= und 
Lehnssachen stand das Lehnsarchiv zu Berlin, in 
welchem die kurmärkischen und Magdeburgischen 
Lehnssachen aufbewahrt wurden. Die Lehns- 
sachen der übrigen Provinzen wurden teils durch 
besondere Provinzialbehörden, teils durch die 
Landesjustizkollegien bearbeitet. 
Vgl. E. Meier, Reform, S. 27, 28; M. 
Lehmann, Stein, Bd. II, S. 382 ff. 
* Insoweit diese nicht zum Ressort des Ober= 
kriegskollegiums (s. unten sub IV) gehörten. 
5 Der König war gemäß der Anordnung 
Friedrich Wilhelms I. Präsident, und die dabri 
angestellten Staatsminister waren, jeder in seinem 
Departement, Vizepräsidenten dieses Kollegiums. 
in welchem die Geheimen Oberfinanzräte den Ber-
	        
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