Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

36 Das Staatsbürgerrecht. (8. 51.) 
von Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, wegen seines Anteils an der Grasschaft 
Wittgenstein.! 
P5. In der Rheinprovinz: 1. der Fürst von Solms-Braunfels, wegen der 
Amter Braunfels und Greifenstein 2; 2. der Fitrst von S olms-Lich und Hohen-Solms, 
wegen des Amtes Hohen-Solmss; 3. der Fürst von Wied, wegen der niederen Graf- 
schaft Wied mit Ausnahme des (früher unter nassauischer Hoheit gestandenen) Amtes 
1 Die ganze Grafsschaft Wittgenstein, im zu des Ges. v. 10. Juni 1854 ist ein neuer Rezeß 
„8 und /8 geteilten Besitze der beiden Haupt= v. 5. Mai 1865 (bestätigt d. 24. Juni 1867) er- 
linien zu Berleburg und Wittgenstein, wurde im richtet worden, in welchem der Fürst (gegen Ent- 
Jahre 1806 durch die Rheinbundsakte der Staats= schädigung) auf die Regierungsrechte Verzicht ge- 
hoheit des Großherzogs von Hessen standesherrlich leistet hat. Der Fürst zu Wittgenstein-Berleburg 
untergeordnet. Nachdem die Wiener Kongreßakte hatte durch Vertrag v. 22. Mai 1834 (30. Juli 
v. 9. Juni 1815, Art. 24 (v. Meyer, Corpus 1835) auf Lebenszeit auf alle Regierungsrechte 
Juris Confeder. Germ., 3. Aufl., Bd. I, S. 259) (gegen Staatsrente) verzichtet (vgl. Wagener, 
das großherzogl. hessische Herzogtum Westfalen, a. a. O.). Ein neuer Rezeß infolge des Ges. v. 
zu dem jene Grafschaft gehörte, der Krone Preußen 10. Juni 1854 ist mit demselben nicht errichtet wor- 
zugeteilt hatte, überließ Hessen durch den Staats= den. Der standesherrliche Rechtszustand des fürstl. 
vertrag v. 10. u. 30. Juni 1815 (vgl. G. S. Hauses Sayn-Wittgenstein-Berleburg bezüglich der 
1818, Anh., S. 46) mit jenem Herzogtume an Grasschaft Berleburg und der Herrschaft Homburg 
Preußen auch die „Oberhoheit und Lehneherrlic. an der Mark ist demnächst durch das Ges. v. 
keit über die Grafschaft Wittgenstein-Wittgenstein 25. Okt. 1878 (G. S., S. 305) definitiv ge- 
und Wittgenstein-Berleburg“, was in dem General= regelt worden. Beide fürstl. Wittgensteinsche 
rezeß der Frankfurter Territorialkommission v. Häuser haben gemeinschaftlich unterm 25. März 
20. Juli 1819, Art. 18 (v. Meyer, a. a. O., (8. Juni) 1841 mit der Staatsregierung einen 
Bd. I, S. 347) mit der ausdrücklichen Bestimmung Vertrag in betreff des Bergregals abgeschlossen, 
wiederholt wurde, daß die genannten Grasschaften (vgl. Wagener, a. a. O., S. 496). 
zu Preußen in die durch die D. Bundesakte fest- : N: » . — .- 
gesetzte Stellung der mediatisierten Territorien achofterelmu ⅜à o estangeil- der Graf 
treten sollten. Auch waren in dem zwischeonn. val ’-—"’!« 
. - . Das der Bekanntmach. des Staatsmin. v. 28. 
Preußen und dem Großherzogtum Hessen er— --· si · 
- . . » April 1832 beigefügte Verzeichnis der in den 
richteten Vertrage v. 12. März 1817, Art. 11—23 — — 
* ... . preuß. Staaten angesessenen vormals reichsun- 
(G. S. 18318, Anh., S. 138, über verschiedene „: . «..«-.« 
. . ». . .. mittelbaren Häuser (G. S. 1832, S. 129—131) 
die Grafschaft Wittgenstein betreffende Gegenstände . .- n - 
.- - N« führt den Fürsten zu Solms-Braunfels gleich- 
Vereinbarungen getroffen worden. Die besonderen - .. 
«. . . .. falls auf. Der Rechtszustand des fürstl. Solms- 
standesherrlichen und finanziellen Verhältnisse dern ·- . -- «— 
.».. . -. Braunfelsschen Hauses bezüglich der Regierungs- 
fürstlichen Hauptlinie zu Berleburg sind dem- rechte ist vor dem J. 1848 zuletzt durch den 
nächst durch die Üvbereinkunft derselben mit Preußen R 2⁊ cw.g 
. -« ezeß v. 26. April, 3. Mai (9. Aug.) 1827 und 
v. 16. Juli 1821 geordnet worden (vgl. Klüber, berlialich des B I#e durch den V 
Off. R. des D. B., S. 891, Note 1). In dem Süglich des Vergregals durch den Verrrag v. 
##„ 1 „ 26. Mai 1846 geordnet worden, in welcher letzteren 
der Bekanntm. des Staatsmin. v. 23. April 183M.: -« -». .·,... 
... «,... . Beziehung jedoch unterm 5. Juli 1848 (bestätigt 
beigefügten Verzeichnisse der in den preuß. Staaten »..»» «.. .s 
s.. » . . » .. d. 26. März 1849) ein neuer Vertrag zustande 
angesessenen vormals reichsunmittelbaren Häupter 10 2:; .-- «« 
— àa#„m 10 . . gekommen ist. Die gegenwärtig bestehenden Rechts- 
(G. S. 1832, S. 129—131) sind die beiden .— . 55% 
— .. . « verhältnisse sind durch den Rezeß v. 22. Nov. 
Fürsten zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg und ..... 
28 M 3*. -. 1801(bestattgtdcn36.Aprtl186z)[vgl.AmtSbl. 
Sayn-Wittgenstein-Hohenstein als zu den nach d 1. 4 .. . - 
.« , · erRegtc1.zuRoblc11«,v.3.Jult18b21fe1tgei 
der D. Bundesakte zur Standschaft berechtigten stelt worden. — Vgl. Wagener, Staatslexikon 
Häuptern der vormaligen d. reichsständischen Mi. XXIII E 493. E 
Häuser in den preuß. Landen gehörig aufgeführt. 55„ 
Durch Vertrag vom 6. Mai 1828 (11. Sept. 38 Dieses Amtz ist gleichfalls ein Bestandteil der 
1829) hatte der Fürst zu Wittgenstein-Hohenstein Grasschaft Solms (vgl. Klüber, a. a. O., S. 
auf sämtliche Regierungsrechte während seiner 892). — Auch das der Bekanntmach. des Staats- 
Lebensdauer (gegen eine Jahresrente) verzichtet. min. v. 28. April 1832 beigefügte Verzeichnis 
Dem Nachfolger wurde durch Vertrag v. 7. Febr. (G. S. 1332, S. 129—131) führt den „Fürsten 
(7. Aug.) 1846 die Gerichtsbarkeit, Polizei-, Medi= von Lich und Hohen-Solms“ als zu den in den 
zinalverwaltung, Aufsicht über Kommunen, Schulen preuß. Staaten angesessenen vormals reichsun- 
und Kirchen und die Ernennung des Steuerein= mittelbaren fürstl. Häusern gehörig auf. Der 
nehmers zurückgegeben. Bevor dieser Vertrag zur Rechtszustand des fürstlichen Hauses Solms- 
Aue führung gelangt war, traten die Bewegungen Hohensolme Lich war bis zum J.A 1848 durch 
des Jahres 1848 ein, infolge deren der bisherige den Allerh. Erl. v. 29. Nov. 1829 geordnet und 
Vertrag durch Vertrag v. 3. Dez. 1849 30. Sept. gründet sich gegenwärtig auf den infolge des Ges. 
1850) einfach aufgehoben wurde, ohne daß jedoch v. 10. Juni 1854 errichteten Rezeß v. 22. Juli 
ein förmlicher Verzicht des fürstl. Hauses auf bbestätigt d. 1. Dez.) 1862 (Amteblatt der Regier. 
seine privilegierte Stellungerfolgte ugl. Wagener, zu Koblenz v. J. 1363)7. — Agl. Wagener, 
Slaatslexikon, Bd. XXIII. S. 49.)). Infolge Staatslerikon, Bd. XXIII, S. 493. 
  
 
	        
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