Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Der  Staats-Organismus  erfordert  elne  gleiche  Grund-Verfassung  aller  Gemeinden.
  Aber  bey  ihrer  großen  Berschiedenheit  an  Umfang  und  Bestandtheilen,
ist  eine  große  Verschiedenheit  in  der  besondern  Einrichtung  sowohl  als  in  dem
Verhältnisse  zu  den  Staats-Behbrden,  ihrem  Intereise  ebenso  wie  dem  des  Stagtes
  gemäß.  ".

Sie  werden,  mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Bevoblkerung,  in  vier  Klassen
abgetheilt,  nach  deren  Stufenfeolge  der  Grad  der  Unabhängigkeit  bestimmt  wird
der  ihnen  jest  oder  künftig  einzuräumen  ist.

Die  sperielle  Ausführung  dieser  Grundsätze  enthält  das  Edikt  über  die  Gemeinde=
  Verfassung  sub  Nro.  I.

II.  Die  staatsbürgerlichen  Angelegenheiten,  welchen  der  Gemeinde-Verband
ncht  genügt,  werden  durch  den  Bezirks-Verband  befdrdert.  Indem  Wir
eine,  den  natürlichen  Verhéltnissen  müglichst  anpassende,  unstreitig  wünschenswerihe
  Ein=  und  Zutheilung  aller  Gemeinden,  der  künftigen  Gesetzgebung  heimzustellen
  Uns  durch  höhere  Rücksichten  bewogen  sinden,  lassen  Wir,  mit  Ausnahme
  der  wenigen  Aenderungen,  die  durch  ganz  besonders  dringende  Umstände
motloirt  seyn  mochten,  den  Bestand  der  gegenwärtigen  Oberamts-Bezirke  und
die  Anordnung  der  Oberamts-Sicze  derzeit  unverändert.

Der  Oberamtmann  ist  nicht  mehr  Richter,  auch  nicht  mehr  unmittelbarer
Vorsteber  der  Oberamts  =  Stadt,  hat  hingegen  als  Regierungs-Beamter  des
Distrikts  in  allen  Beziehungen,  in  welchen  dle  ausschließliche  Competenz  einer
andern  Slelle  nicht  unzweifelhaft  begründet  ist,  das  öffentliche  und  Privat-Wohl
zu  befbrdern.

Haupt  =  Gegenstände  seines  Berufes  sind  die  eigentlichen  Reglerungs-Sachen,
die  gesammte  Polizey,  und  die  Aufsicht  über  das  Oekonomie=  und  Rechnungs-Wesen
  der  bffemtlichen  Korperschaften

Diese  Gegenstände  hat  er  nach  ihrem  ganzen  Umfang,  unter  steter  unmlttelbarer
  Verantwortlichkeit  zu  behandeln,  ohne  durch  die  damit  verbundenen  Geschäfte
  irgend  eine  Corporations  =  Kasse  aus  eigener  Macht  und  nach  eigenem
Ermessen  zu  belästigen.

Geringere  Gesetz=  Uebertretungen,  mit  Einschluß  der  sonst  auch  unter  dem
Namen  von  Dolizeyn-Fällen  begriffenen  gemeinen  Vergeben,  sedann  Verletzungen
des  Finanz-Interesse  erledigt  er  theils  durch  eigene  Straf-Erkenntnisse,  theils