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mal laut gegen die Torflügel. Erschien der Angeklagte, so führte man ihn in den Kreis der
Richter und las ihm die Anklage vor. Bekannte er sich schuldig oder wurde er überführt,
dann sprachen die Schöffen das Urteil. Ursprünglich befaßte sich die Feme nur mit todes-
würdigen Verbrechen. Die Todesstrafe wurde sofort vollzogen, meistens von dem jüngsten
Schöffen. Gewöhnlich hängte man den Verurteilten an den nächsten Baum. Erschien der
Angeklagte nicht, so galt er für schuldig und ward „verfemt“. Dann wurde der Name des
Verurteilten in das Blutbuch geschrieben und der also Verfemte von allen Wissenden ver-
folgt. Keiner von ihnen durfte das Urteil verraten, aber jeder hatte die Pflicht, es zu voll-
strecken, doch mußten sie dabei zu dreien sein. Wo sie des Verfemten habhaft werden konnten,
zu Hause oder auf der Straße, da stießen sie ihn nieder oder hängten ihn. Zum Zeichen, daß
der Getötete durch bie heilige Feme gefallen war, ließ man ihm alles, was er hatte, und steckte
ein Messer neben ihm in die Erde. Ende des 16. Jahrhunderts finden sich die Femgerichte
nur noch in Westfalen. 1808 wurden sie von den Franzosen aufgehoben.
2. Strafen. An die Stelle des früher gezahlten Wergeldes trat nach und
nach eine Bestrafung an Gut und Ehre, Leib und Leben. Die Strafen waren
im allgemeinen sehr hart. So heißt es z. B. im Salzburger Stadtrecht: „Wer ein
Falschmünzer ist, der wird verbrannt oder versotten. Wer meineidig ist, dem soll
die Zunge hinten zum Nacken herausgerissen werden.“ Ungetreue Frauen wurden
lebendig begraben, Mordbrenner, Kirchenräuber, Grabschänder u. a. lebendig ver-
brannt. Landesverräter wurden gevierteilt, indem man an jedem Arm und Fuß
ein Pferd spannte und so den Leib auseinander riß. Sehr häufig kam auch das
Verstümmeln vor. So wurden Nase und Ohren abgeschnitten, die Hand oder
der Fuß abgehauen, die Augen geblendet usw. Daneben waren auch allerlei
Ehrenstrafen im Gebrauch. So mußten z. B. Obstdiebe und Verleumder mit
dem Halseisen am Pranger stehen. Betrüger, Falschspieler, Bäcker, die zu
kleines Brot gebacken hatten, u. a. wurden mit der sogenannten Prelle oder
Wippe (einem gitterartigen Kasten) im Wasser untergetaucht und dann wieder
emporgeschnellt.
3. Folter. Um einen Angeklagten zum Geständnis zu bewegen, brachte man
die Folter oder Tortur in Anwendung. Der Angeklagte wurde dann, gewöhnlich
zur Nachtzeit, in ein halbdunkles Gewölbe, die Folterkammer, geführt. Dort saßen
an einer Tafel die Richter, und im Hintergrunde stand der Scharfrichter mit seinen
Knechten bei den Folterwerkzeugen. Nun wurde der Verklagte nochmals ermahnt,
reumütig zu bekennen. Tat er das nicht, so ergriffen ihn die Henkersknechte, ent-
kleideten ihn, zogen ihm den „Marterkittel“ an und begannen mit der „Daumen-
schraube“ die Qualen. Bekannte er auch jetzt noch nicht, so steckte man seine Füße
in die „spanischen Stiefel“. Das waren Schrauben, mit denen man ihm die Beine
so gewaltig zusammendrückte, daß die Knochen ganz platt wurden. Erfolgte auch
jetzt noch kein Geständnis, so brachte man den Verklagten auf die Leiter mit dem
„gespickten Hasen“. Seine Füße wurden unten an der Leiter festgebunden, die
Arme aber nach oben gezogen; dabei ruhte der Körper auf einer Walze, die mit
hölzernen Nägeln gespickt war. Schrie der Gemarterte zu arg, so steckte man ihm
einen Knebel, die sogenannte Birne, in den Mund. Die unerträglichen Schmerzen
preßten den Gefolterten oft Geständnisse über Dinge aus, die sie niemals begangen
hatten.
Erst Friedrich der Große verbot die Anwendung der Folter in seinem Lande,
und in der letzten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde sie nach und nach in allen
deutschen Ländern abgeschafft.