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Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Kupons
nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.
. 3.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen
Beträge und der dafür zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes
Vorzugsrecht vor allen Stammaktien und Prioritäts-Obligationen nebst deren
Zinsen und Dividenden in Ansehung der in §. 1. des Sechszehnten Statuten-Nachtrages
bezeichneten Bahnen und deren Betriebsmittel. Ingleichen haben sie
an dem Hesammten, Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein unbedingtes
Vorzugsrecht vor allen Stammaktien nebst deren Zinsen und Dividenden.
Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligungen und
Privilegien vom 7. März 1843., 8. Februar 1846., 24. März 185 1., 24. Mai
1853.), 20. August 1853., 26. Juni 1857., 22. Oktober 1861. und 28. Mai 1866.
und 4. September 1868. emittirten Prioritäts-Aktien und Obligationen Littr. A.
B. C. D. E. F. G. und II. nebst deren Zinsen, die denselben in Ansehung des
Gesellschaftsvermögens eingeräumten allgemeinen und besonderen Vorzugsrechte
vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts-Obligationen
ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere Vermehrung des
Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf
hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums
emittirten Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt
wird.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen,
der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts.
Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Einlösungsbetrag
nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Verzußerungsbeschrinkung bezieht
sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den
* oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden
möchten.
K.. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen vom Jahre 1876. an der Amor.
tisation, welche durch alljährliche Verwendung von 67,000 Thlrn. und den auf
die eingelösten Prioritäts-Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird.
Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
werden im Juli des folgenden Jahres durch das Loos bestinmt
und sofort öffentlich bekannt gemacht. Die erste Ausloosung findet im Juli
1877. statt.
Der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit
Genehmigung des Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch
die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtute
(Nr. 7479. ri-