Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Werden  Talons  nicht  innerhalb  Jahresfrist  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  ab
zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  benutzt,  so  erfolgt  die  Ausgabe  der  neuen  Kupons
  nebst  Talons  nur  an  die  Inhaber  der  Obligationen.

.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  und  der  dafür  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft.  Sie  haben  in  dieser  Eigenschaft  ein  unbedingtes
Vorzugsrecht  vor  allen  Stammaktien  und  Prioritäts-Obligationen  nebst  deren
Zinsen  und  Dividenden  in  Ansehung  der  in  §.  1.  des  Sechszehnten  Statuten-Nachtrages
  bezeichneten  Bahnen  und  deren  Betriebsmittel.  Ingleichen  haben  sie
an  dem  Hesammten,  Vermögen  der  Gesellschaft  und  dessen  Erträgen  ein  unbedingtes
  Vorzugsrecht  vor  allen  Stammaktien  nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden.

Dagegen  bleiben  den  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Bewilligungen  und
Privilegien  vom  7.  März  1843.,  8.  Februar  1846.,  24.  März  185  1.,  24.  Mai
1853.),  20.  August  1853.,  26.  Juni  1857.,  22.  Oktober  1861.  und  28.  Mai  1866.
und  4.  September  1868.  emittirten  Prioritäts-Aktien  und  Obligationen  Littr.  A.
B.  C.  D.  E.  F.  G.  und  II.  nebst  deren  Zinsen,  die  denselben  in  Ansehung  des
Gesellschaftsvermögens  eingeräumten  allgemeinen  und  besonderen  Vorzugsrechte
vor  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
  ausdrücklich  reservirt  und  gesichert.  Eine  weitere  Vermehrung  des
Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von  Aktien  oder  Prioritäts-Obligationen  darf
hiernächst  nur  dann  erfolgen,  wenn  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  emittirten  Prioritäts-Obligationen  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  eingeräumt
  wird.

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unstatthaft,  so  lange  die  Prioritäts.
  Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  oder  deren  Einlösungsbetrag
  nicht  gerichtlich  deponirt  ist.  Diese  Verzußerungsbeschrinkung  bezieht
  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  Bahnhöfe  befindlichen
Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den
*  oder  andere  juristische  Personen  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden
möchten.

K..  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  vom  Jahre  1876.  an  der  Amor.
tisation,  welche  durch  alljährliche  Verwendung  von  67,000  Thlrn.  und  den  auf
die  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  fallenden  Zinsen  ausgeführt  wird.

Die  Nummern  der  hiernach  in  einem  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  werden  im  Juli  des  folgenden  Jahres  durch  das  Loos  bestinmt
und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  erste  Ausloosung  findet  im  Juli
1877.  statt.

Der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit
Genehmigung  des  Staats  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken  und  dadurch
die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,  wie  auch  sämmtute

(Nr.  7479.  ri-