Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

489

Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stertin.

 

Stück  47.

Ausgegeben  den  21.  November

1914.

Inhal  t:  Mbalt  der  Gesetzblätter,  S.  489.  —  Kundgebung,  S.  489.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Wahrnehmung  der

asserpolizei  für  die  Strecke  der  Trebel  usw.,  S.  489.  —  Namensänderung,  S.  4
die  Veranstaltung  einer  kleineren  Viehzählung  am  1.  Dezember  1914,
—  Prüifung  der  Rektoren  und  Lehrer  an  den  Mittelschulen  in  Stettin,  S.  490.

Provinz  Pommern,  S.  490.

90.  —  Bekanntmachung,  betr.
S.  490.  —  Turnlehrer-Prüfung  in  der

—  Prüfungen  für  Sprachlehrerinnen  in  Stettin,  S.  491.  —  Prüfung  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Hilfschulen,
  S.  491.  —  Auslosung  von  Rentenbriefen  der  Provinz  Pommern,  S.  492.  —  Bekanntmachung,  betr.

—

veränderungen  im  Kreise  Usedom-Wollin,  S.  4
schaft,  S.  493.

Anderungen  des  Warenverzeichnisses  zum  *1d

—  K
"

S.  493.  —  Wegeeinziehung,  S.  493.  —  Gemeindebezirks-Kündigungs-Bekanntmachung
  der  Pommerschen  Land- 



Reichs-Gesetzblatt.

(Nr.  4540.)  Bekanntmachung  über  die  Hoöchstpreise
für  Hafer.  Vom  5.  November  1914.
(Nr.  4541.)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung
des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der
Kartoffeltrocknerei.  Bom  5.  November
1914.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  November  1914.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

798)  Es  ist  im  Laufe  der  letzten  Wochen  durch
Kundgebungen  der  Militär=  und  Zivilbehörden
durch  öffentliche  Bekanntmachungen  und  direkte  Benachrichtigungen
  immer  von  Neuem  darauf  hingewiesen,
  daß  besonders  in  den  Zeitungen  jede
Veröffentlichung  über  Truppenbewegungen  und
Transporte,  über  Einquartierungen,  Stärke  der
Garnisonen  und  alle  Dinge,  die  mit  den  Operationen
  der  Feldarmeen  zusammenhängen  oder  auf
deren  Absichten  schließen  lassen  —  auf  das  Strengste
vermieden  werden  müssen.  Trotzdem  wird  fortgesetzt
  dagegen  verstoßen.  In  Ferngesprächen,  in
Korrespondenzen  selbst  ins  Ausland  sind  die  unglaublichsten
  Indiskretionen  an  der  Tagesordnung,
in  den  Zeitungen,  selbst  in  amtlichen  kommen
immer  wieder  Mitteilungen  zu  Tage,  deren  Geheimhaltung
  durchaus  notwendig  ist.  Abgesehen  davon,
daß  Zeitungen  gewärtigen  müssen,  aus  solchem  Anlaß
  ihre  Redaktionen  geschlossen  zu  sehen,  abgesehen
davon,  daß  der  Einzelne  sich  gegebenenfalls  strafbar
  macht,  muß  darauf  hingewiesen  werden,  daß
durch  solche  Leichtfertigkeiten  und  Unüberlegtheiten

 

Nachrichten  in  das  Ausland  befördert  werden,  die
empfindliche  Störungen  in  den  Operationen  hervorrufen
  und  Tausenden  das  Leben  kosten  können.
Mit  vollem  Ernst  wird  deshalb  noch  einmal  betont,
welche  schwerwiegenden  Folgen  leichtsinnige  Verbreitungen
  von  Nachrichten,  schriftlichen,  wie  mündlichen
  haben  können  und  auf  das  Dringendste
zur  Vorsicht  und  Selbstzucht  ermahnt.
Stettin,  den  11.  November  1914.

Der  stellvertretende
Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  von  Vietinghoff,

General  der  Kavallerie.

Der  Oberpräsident  der  Provinz  Pommern.
von  Waldow.

des  Königlichen  Regierungspräsfidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
799  Bekanntmachung.

Die  Herren  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,
für  Handel  und  Gewerbe  und  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  haben  durch  gemeinschaftlichen
  Erlaß  vom  28.  Oktober  1914  dem  Regierungspräsidenten
  in  Stralsund  die  Wahrnehmung  der
Wasserpolizei  für  die  Strecke  der  Trebel,  die  im
Regierungsbezirk  Stettin  belegen  und  bisher  von
dem  Regierungspräsidenten  in  Stettin  verwaltet
worden  ist,  gemäß  §  343  des  Wassergesetzes,  und
ebenso  auch  die  bauliche  Verwaltung  dieser  Flußstrecke
  übertragen.  «

Stettin,  den  10.  Noveniber  1914.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.