Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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K.  5.

Wenn  unter  den  unerledigt  gebliebenen  Geschäften  sich  solche  besänden,  welche
nicht  im  letztverflossenen  Jahre,  sondern  schon  früher  angefallen  sind,  so  ist  dem  Berichte
  ein  beson  deres  Verzeichniß  derselben  anzuschlietzen,  und  darin  bei  jedem  einzelnen
  Geschäfte  die  Ursache  der  Verzbgerung  anzugeben.

g.  6.

Der  vorgeschriebene  Geschäfts=  Zustands=  Bericht  ist  erstmals  auf  den  Stand

bom  1.  Januar  1327  für  die  Periode  vom  1.  Juli  bis  31.  December  1336  zu  er

statten,  und  bis  zum  15.  Februar  d.  J.  an  die  Gerichtshöfe  einzusenden.  In  dle

erste  Haupt=  Rubrik  der  tabellarischen  Uebersicht  sind  diejenigen  Geschäfte  aufzunehmen,

  welche  am  1.  Juli  1326  von  den  vormaligen  Stadt=  und  Amtsschreibereten
unerledigt  an  die  Gerichts,  und  Amts-Notare  übergegangen  sind.

Stuttgart  den  20.  Januar  16:7.  Maucler.

2.  Des  Ober-Tribunals.

Aufruf  an  diejenige,  welche  bei  Einfuͤhrung  des  nenuen  Pfand-Gesetzes  in  dem  Condominat  -Orte
Widdern  als  Eigenthuͤmer  oder  als  Glaͤnbiger  betheiligt  sind.

Nachdem  in  Folge  vorangegangener  Verhandlungen  zwischen  der  Koͤniglichen
und  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  das  Pfand=  und  Prioritäts-Gesetz
vom  15.  April  1835  auch  in  dem  Condominat-Orte  Widdern  publickrt  und  für
dlesen  Ort  mit  dem  15.  December  v.  J.  in  Geseheskraft  getreten  ist,  so  werden  unter
Beziehung  auf  den  allgemeinen  öffentlichen  Aufruf  vom  4.  Juni  13:5  (Reg.  Blatt
S.  368—39o)  alle  diejenigen,  welche  bei  Einführung  der  gedachten  Gesetze  in  dem
Orte  Widdern  wegen  irgend  eines  Rechts  betheiligt  sind,  hierdurch,  unter  den  in
jenem  Aufruf  angegebenen  Rechts-Nachtheilen  aufgefordert,  ihre  Ansprüche  innerhalb

der  Frist
vom  1.  Februar  bis  zum  51.  Juli  dieses  Jahrs
auf  die  in  dem  allgemeinen  Aufruf  vorgeschriebene  Weise  anzumilden.
Stuttgart  den  18.  Jannar  1827.  Majer.