37
b) unter die Rubrik: „Real-Theilungen“ — diejenigen Theilungs-Geschaͤfte,
bei welchen eine Real= und eine Eventual, Theilung concurriren (F. 61 der
K. Notar. Vollz. Verordnung, Reg. Blait S. 505); ferner die Vermogens-Uebergaben,
Vermögens-Absonderungen, Vermögens-Absonderungs= und Erb-Abfertigungs-Verträge.
Wc) Den von den Parthien selbst (prioatim) errichteten Theilungen sind auch
diejenigen beizuzählen, bei welchen nur die Aufnahme der Inventur vom Notare
nicht besorgt worden.
d) Die Vermögens-Absonderungs= und Erb,Abfertigungs, Verträge ohne
vorgängige Vermögens. Untersuchung sind, es wöge nun der Notar eine Urkunde
darüber zu fertigen gehabt haben oder nicht, unter die Zahl der privarim
errichteten Real-Theilungen aufzunehmen.
)Die Vorschrift wegen Ausfüllung der Rubrik: „Gäterbuch, Ergänzungen“:
wird mit der Instruction zu Führung der Güterbücher ertheilt werden.
g. 3.
Damit die Oberamts= und Amts-Richter in den Stand gesetzt werden, bei Entwerfung
der tabellarischen Uebersicht zwischen den oͤffentlich und den privatim vorgenommenen
Inventur- und Theilungs-Geschäften zu unterscheiden, so haben die Notare
bei Erstattung der im F.7 ver ## #ctton vom -6. Juni 1326 (Reg. Blatt
S. 5532) vorgeschriebenen vierteljährigen Geschäfts= Berichte die hiezu erforderlichen
Notizen mit Berücksichtigung der hierüber so eben (§. 2) ertheilten näheren Bestimmungen
beizubringen.
. 4.
Die Vorlegung der erwähnten tabellarischen Uebersicht an den Pupillen-Senat
des K. Gerichtshofs geschieht mittelst eines Berichtes des Oberamts-- oder Amts-Richters,
in welchem sich dieser über die Brauchbarkeit, Thätigkeit und das sonstige
Benehmen der in seinem Gerichts-Bezirke angestellten Notare pflichtmäßig zu dußern,
und bei dessen Erstattung derselbe Anlaß nehmen wird, diejenigen Momente vorzutragen,
die auf die Beurtheilung der in der vorgelegten Uebersicht enthaltenen Ergebnisse
Einfluß haben möchten.