Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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b)  unter  die  Rubrik:  „Real-Theilungen“  —  diejenigen  Theilungs-Geschaͤfte,
bei  welchen  eine  Real=  und  eine  Eventual,  Theilung  concurriren  (F.  61  der
K.  Notar.  Vollz.  Verordnung,  Reg.  Blait  S.  505);  ferner  die  Vermogens-Uebergaben,
  Vermögens-Absonderungen,  Vermögens-Absonderungs=  und  Erb-Abfertigungs-Verträge.


Wc)  Den  von  den  Parthien  selbst  (prioatim)  errichteten  Theilungen  sind  auch
diejenigen  beizuzählen,  bei  welchen  nur  die  Aufnahme  der  Inventur  vom  Notare
  nicht  besorgt  worden.

d)  Die  Vermögens-Absonderungs=  und  Erb,Abfertigungs,  Verträge  ohne
vorgängige  Vermögens.  Untersuchung  sind,  es  wöge  nun  der  Notar  eine  Urkunde
  darüber  zu  fertigen  gehabt  haben  oder  nicht,  unter  die  Zahl  der  privarim
  errichteten  Real-Theilungen  aufzunehmen.

)Die  Vorschrift  wegen  Ausfüllung  der  Rubrik:  „Gäterbuch,  Ergänzungen“:
wird  mit  der  Instruction  zu  Führung  der  Güterbücher  ertheilt  werden.

g.  3.
Damit  die  Oberamts=  und  Amts-Richter  in  den  Stand  gesetzt  werden,  bei  Entwerfung
  der  tabellarischen  Uebersicht  zwischen  den  oͤffentlich  und  den  privatim  vorgenommenen
  Inventur-  und  Theilungs-Geschäften  zu  unterscheiden,  so  haben  die  Notare
  bei  Erstattung  der  im  F.7  ver  ##  #ctton  vom  -6.  Juni  1326  (Reg.  Blatt
S.  5532)  vorgeschriebenen  vierteljährigen  Geschäfts=  Berichte  die  hiezu  erforderlichen
Notizen  mit  Berücksichtigung  der  hierüber  so  eben  (§.  2)  ertheilten  näheren  Bestimmungen
  beizubringen.

.  4.

Die  Vorlegung  der  erwähnten  tabellarischen  Uebersicht  an  den  Pupillen-Senat

des  K.  Gerichtshofs  geschieht  mittelst  eines  Berichtes  des  Oberamts--  oder  Amts-Richters,

  in  welchem  sich  dieser  über  die  Brauchbarkeit,  Thätigkeit  und  das  sonstige

Benehmen  der  in  seinem  Gerichts-Bezirke  angestellten  Notare  pflichtmäßig  zu  dußern,

und  bei  dessen  Erstattung  derselbe  Anlaß  nehmen  wird,  diejenigen  Momente  vorzutragen,

  die  auf  die  Beurtheilung  der  in  der  vorgelegten  Uebersicht  enthaltenen  Ergebnisse
  Einfluß  haben  möchten.