Metadata : Privatrecht und Polizei in Preußen.

VII.  Abschn.:  Sicherheitsleistung.  151

8.  231.

Wer  eine  der  im  8.  229  bezeichneten  Handlungen  in  der
irrigen  Annahme  vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß  der
Widerrechtlichkeit!  erforderlichen  Voraussetzungen  vorhanden  seien,
ist  dem  anderen  Theile  zum  Schadensersatze?;  verpflichtet,  auch

wenn  der  Irrthum  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht."
IIa  135,  IIb  235,  111  225.  Prot.  I,  21.  D.  3#.
1.  8  229  N.  1.
2.  voller  Schadensersatz  nach  Maßgabe  der  88  ?49  jf.
:3.  Ausnahme  von  §  B05),  +.  R.  u0  M5.  —  Vorsatz  könnte  nur  bei
Erkenmnis  der  Rechtswidrigkeit  vorhanden  sein,  4.  R.  727.

Siebenter  Abschnitt.
Sicherheitsleistung.“

*  &  u  :„  208,  272,  223,  a.  90,  91.  —  ZPW.  8s#  109  fl.,
-l.  N  113,  174,  119°  188°,  WO.  a.  25  ff.,  KO.  88  bl.  7S8,  I1,
111.  unu#  des  88  266  269  ,  272  ,  2393,  3014,  33  15,  3/  0  4,  (320.42.  —
*&G.  .  1.  6x  bis  70,  *5.  103.  —  Z.W.  8  20,  Sch.R.  a.  2
t  d.  I.  &  2.1,  R.  j.  L.  527.

I.  Arten  8.  232.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann  dies  bewirken?
durch  Hinterlegung  von  Geld"  oder  Werthpapieren!,
durch  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichs.
schuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines  Bundes
staats  eingetragen  sind?,

durch  Verpfändung  beweglicher  Sachen,

durch  Bestellung  von  Hypotheken  an  inländischen  Grund
stücken?,

durch  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Dypothek
an  einem  inländischen  Grundstücke  besteht,  oder  durch
Verpfändung  von  Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken.“

Kann  die  Sicherheit  nicht  in  dieser  Weise  geleistet  werden,

so  ist  die  Stellung  eines  tanglichen  Bürgen  zulässig.10
1  IiW.,  IIn  196,  IID  26,  II11  22  8.  M.  I.  4  Prol.  I.  2l.
I.  Gleichvicl,  ob  infolge  Verpflichtung  #.  B.  durch  gerichtliche  Ver

in#ung.  Nechtegeschäit  oder  ohne  solche.  8S8  .  ,  .  :#,  1,
r.  „1.2,  2,  5000,  1/S,  775,  ,  1,  10.z  #,  10.,  1,  10.,

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