Bek., betr. die Aberwachung ausländischer Unternehmungen, vom 4. Sept. 1914. 82. 873
Aussichtsperson geübte Kontrolle bietet genügende Gewähr dafür, daß die Mittel
der Niederlassung nicht dem feindlichen Auslande zugute kommen; auch kann
jeder neue Geschäftsabschluß, wenn überhaupt denkbar, durch die Aufsichtsperson
untersagt werden.
8. Waldecker, DIZ. 14 1160: Sind mehrere Landeszentralbehörden zuständig,
so hat der Reichskanzler für eine einheitliche Aufsicht zu sorgen.
2. Nachprüfung der Anordnung.
a) Sieskind a. a. O. 10 zu § 1: Waldecker, DJZ. 14 1161: Gegen die
Anordnung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.
b) Waldecker, DT3B. 14 1162, Sieskind a. a. O. 10 zu § 1: Im Straf-
verfahren kann über die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung gestritten werden.
Tc) Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 266: (Sonderabdruck 78) Bei der
Entscheidung über die Anordnung einer Zwangsvertretung nach der Bek. vom 22.
Oktober 1914 (RöBl. 111) ist die Rechtsmäßigkeit der Aufsichtsanordnung nicht
zu prüfen, a. M. Sieskind a. a. O. 10 zu § 1.
3. Die Bestellung erfolgt auf Kosten der Unternehmungen.
a) Bendix a. a. O. 113: Kostengläubiger ist nicht die Aufsichtsperson,
sondern die bestellende Behörde.
b) A. M. Sieskind a. a. O. 8 zu § 1: Die Aussichtsperson muß die Kosten
einklagen. Eine Zwangsbeitreibung findet nicht statt.
IV. Aufgabe der Aufsichtsperson.
1. Sie hat
a) unter Wahrung des Eigentums und sonstiger Privatrechte der Unternehmer,
(Sieskind a. a. O. 11 zu § 1: also namentlich auch des Namen-, Firmen-,
Urheber-, Muster-, Zeichen= und Erfinderrechts),
b) darüber zu wachen, daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb auch
in einer den deutschen Interessen entsprechenden Weise geführt wird, hierzu
Sieskind a. a. O. 13 zu § 1.
V. Keine Hflicht zur Annahme des Aufsichtsamts.
Bendix a. a. O. 111: Eine Pflicht zur Übernahme der Aufsicht besteht
auch für Beamte nicht.
82.
Rechtstellung der Aufsichtsperson.
I. Allgemeines.
1. Bendix a. a. O. 111: Die Stellung der Aussichtsperson ist selbständig.
Die Aufsichtsperson handelt unter eigner Verantwortung.
2. Bendix, Sieskind a. a. O., Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 263
(Sonderabdruck 75) Steffens, D33. 15 311: Die Aussichtsperson ist nicht
gesetzlicher Vertreter oder Inhaber des Unternehmens. Sie hat ein allgemeines
Verfügungsrecht; Steffens a. a. O.: deshalb kann der Inhaber im Preozesse
des Unternehmers auch nicht als Zeuge vernommen werden.
3. Ist die Aufsichtsperson Beamter'?'
a) Verneinend.
Waldecker, DJ3Z. 14 1160: Die Stellung der Ausfsichtsperson ist bis zu
gewissem Grade der des Konkursverwalters ähnlich. Auch sie ist ein amtlich be-
stelltes Organ, kein Beamter. Maßgebend ist für sie aber das deutsche
Interesse, also etwas, was mit dem Betrieb an sich nichts zu tun hat, ja seinem
Zweck unmittelbar zuwider sein kann. In einem privatrechtlichen Verhältnisse
zum Staat steht die Aufsichtsperson hinsichtlich einer vereinbarten Vergütung.