Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. die Aberwachung ausländischer Unternehmungen, vom 4. Sept. 1914. 82. 873 
Aussichtsperson geübte Kontrolle bietet genügende Gewähr dafür, daß die Mittel 
der Niederlassung nicht dem feindlichen Auslande zugute kommen; auch kann 
jeder neue Geschäftsabschluß, wenn überhaupt denkbar, durch die Aufsichtsperson 
untersagt werden. 
8. Waldecker, DIZ. 14 1160: Sind mehrere Landeszentralbehörden zuständig, 
so hat der Reichskanzler für eine einheitliche Aufsicht zu sorgen. 
2. Nachprüfung der Anordnung. 
a) Sieskind a. a. O. 10 zu § 1: Waldecker, DJZ. 14 1161: Gegen die 
Anordnung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. 
b) Waldecker, DT3B. 14 1162, Sieskind a. a. O. 10 zu § 1: Im Straf- 
verfahren kann über die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung gestritten werden. 
Tc) Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 266: (Sonderabdruck 78) Bei der 
Entscheidung über die Anordnung einer Zwangsvertretung nach der Bek. vom 22. 
Oktober 1914 (RöBl. 111) ist die Rechtsmäßigkeit der Aufsichtsanordnung nicht 
zu prüfen, a. M. Sieskind a. a. O. 10 zu § 1. 
3. Die Bestellung erfolgt auf Kosten der Unternehmungen. 
a) Bendix a. a. O. 113: Kostengläubiger ist nicht die Aufsichtsperson, 
sondern die bestellende Behörde. 
b) A. M. Sieskind a. a. O. 8 zu § 1: Die Aussichtsperson muß die Kosten 
einklagen. Eine Zwangsbeitreibung findet nicht statt. 
IV. Aufgabe der Aufsichtsperson. 
1. Sie hat 
a) unter Wahrung des Eigentums und sonstiger Privatrechte der Unternehmer, 
(Sieskind a. a. O. 11 zu § 1: also namentlich auch des Namen-, Firmen-, 
Urheber-, Muster-, Zeichen= und Erfinderrechts), 
b) darüber zu wachen, daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb auch 
in einer den deutschen Interessen entsprechenden Weise geführt wird, hierzu 
Sieskind a. a. O. 13 zu § 1. 
V. Keine Hflicht zur Annahme des Aufsichtsamts. 
Bendix a. a. O. 111: Eine Pflicht zur Übernahme der Aufsicht besteht 
auch für Beamte nicht. 
82. 
Rechtstellung der Aufsichtsperson. 
I. Allgemeines. 
1. Bendix a. a. O. 111: Die Stellung der Aussichtsperson ist selbständig. 
Die Aufsichtsperson handelt unter eigner Verantwortung. 
2. Bendix, Sieskind a. a. O., Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 263 
(Sonderabdruck 75) Steffens, D33. 15 311: Die Aussichtsperson ist nicht 
gesetzlicher Vertreter oder Inhaber des Unternehmens. Sie hat ein allgemeines 
Verfügungsrecht; Steffens a. a. O.: deshalb kann der Inhaber im Preozesse 
des Unternehmers auch nicht als Zeuge vernommen werden. 
3. Ist die Aufsichtsperson Beamter'?' 
a) Verneinend. 
Waldecker, DJ3Z. 14 1160: Die Stellung der Ausfsichtsperson ist bis zu 
gewissem Grade der des Konkursverwalters ähnlich. Auch sie ist ein amtlich be- 
stelltes Organ, kein Beamter. Maßgebend ist für sie aber das deutsche 
Interesse, also etwas, was mit dem Betrieb an sich nichts zu tun hat, ja seinem 
Zweck unmittelbar zuwider sein kann. In einem privatrechtlichen Verhältnisse 
zum Staat steht die Aufsichtsperson hinsichtlich einer vereinbarten Vergütung.
	        
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