Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Könsglich= Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
III. Stück. München, Mittwoch den 20. Jänner ros. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Kompetenz der kbniglich = Baierischen Ju- 
stizstellen für die bei den vormaligen Reichs- 
gerichten anhängig gewesenen, noch unerledig- 
ten Rechtsstreite betreffend.) 
Danit über die Kompetenz der königlich- 
Baierischen Justizstellen für die bei den vor- 
maligen Reichsgerichten anhängig gewesen- 
en, noch unerledigten Rechtsstreite die Zwei- 
fel, welche sich in einzelnen Fällen ergeben 
baben, im allgemeinen gehoben seyn, wird 
biemit folgende allerhöchste Erklärung be- 
kannt gemacht:: 
Durch die unterscheidenden Bestimmungen 
der allerhöchsten Verordnung vom 17. De- 
zember 1306/(Regierungsblatt von 180 7 St. J. 
S.14.) nach der Beschaffenbeit der Rechrestrei- 
te, in Hinsicht auf die Prozeß-Instanzensowohl, 
als der Prozeßgattungen, ist auch eneschieden, 
daß die bei den vormaligen Reichsgerichten 
anhängig gewesenen, und zu den könig- 
lich-Baierischen Iustizstellen überkommenden 
Rechtsstreite nach dem Unterschiede, wie die 
Reichsgerichte dabei— nachder Beschafssenbeit 
des Prezesses — die erste oder zweite Appellati- 
ons-- oder die Revisions Instanz bildeten, 
auch bei den königlich = Baierischen Justiz- 
stellen in die gleichmäßigen Instanzen der ge- 
sönderten Gerichtshöfe, nämlich der könig- 
lich= Baierischen Hofgerichte, und der die- 
sen gleichstehenden tandes-Justizstellen, oder, 
im Falle, wo die Rechtsstreite bei dem Reichs- 
gerichte in der Appellations; oder Revissons- 
Instanz anbängig waren, solche auch zu den 
königlich= Baierischen Obersten Justizstellen 
angewiesen seyen; nicht minder, daß in Fal- 
len, wo die Verbandlung der Rechtssache 
zur ersten Unter-Instanz sich eigner, solche 
eben so, wie sie von den vormaligen Reichs- 
gerichten zur unteren Territorial = Instanz 
wäre gewiesen worden, auch von den könig- 
lich-Baierischen tandes= Justizstellen zu den 
geeigneten Untergerichts-Instanzen gewiesen 
werden musse. 
Gleichwie also, nach diesen Unterscheidung- 
en, die königlich= Baierischen Hofgerichte, 
und die diesen gleichstebenden kandes-Justiz- 
stellen nicht minder, als die königlich= Baier= 
ischen Obersten Justizstellen an die Srelle der 
vormaligen Reichsgerichte treten; sobin auch 
von einer, wie von der anderen dieser könig- 
lich= Baierischen Justigstellen, (deren Kom- 
petenz in einem Rechtsstreite also gegründet 
ist), die Requisition der desfallsigen, bei den 
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