4 Allgemeiner Teil.
pflichtet. Die Fähigkeit der beiden Fürstentümer Reuß,
sich staatlich zu betätigen, ruht deshalb, soweit die
Herrschergewalt des Bundesstaats reicht; soweit sie aber
von der Bundesstaatsgewalt frei sind, üben sie „aus ursprüng-
licher Macht und mit ursprünglichen Zwangsmitteln die
Herrschaft über ihr Gebiet aus, gemäß einer ihnen eigen-
tümlichen Ordnung“.
Nur in letzterer Hinsicht bilden die beiden Fürsten-
tümer Reuß den Gegenstand der vorliegenden Öffentlich-
rechtlichen Betrachtung.
8 8.
Die Staatsform der Fürstentümer Reuß.
Die beiden Fürstentümer Reuß bezeichnet man im staats-
rechtlichen Sinne als konstitutionelle Monarchien;
sie sind Monarchien und zwar Erbmonarchien, in denen
neben bzw. unter dem mit der maior potestas (der höchsten
Staatsgewalt) ausgerüsteten, im Erbgang zur Regierung ge-
langten Monarchen „zur Erhaltung der Festigkeit und Stetig-
keit in der Staatenverwaltung — wie die Verfassung der
älteren Linie Reuß sich ausdrückt — sowie zur Gewährung
einer größeren Sicherheit des allgemeinen Rechtszustaudes“
das Staatsvolk in seiner Gesamtheit ($$ 8 ff.) als unmittel-
bares Staatsorgan steht, Der Monarch und das Staatsvolk
sind also hier die Träger der Staatsgewalt; jedoch ver-
körpert der Monarch in sich die höchste Staatsgewalt,
d.h. „die Gewalt, die den Staat in Bewegung setzt und
erhält“, Im Monarchen haben also „alle staatlichen Funk-
tionen ihren Ausgangspunkt und daher auch ihren Eini-
gungspunkt“. Insofern steht das Staatsvolk als Ganzes
trotz seiner unmittelbaren Organschaft in einem Abhängig-
keitsyerhältnis zum Monarchen. |
84.
Das staatsrechtliche Verhältnis der Fürsten-
tümer Reuß zueinander.
Am 20. Mai 1681 versprachen sich auf einem Geschlechts-
tage der Gesamtfamilien Reuß die sämtlichen Herren: „in