Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

4 Allgemeiner Teil. 
pflichtet. Die Fähigkeit der beiden Fürstentümer Reuß, 
sich staatlich zu betätigen, ruht deshalb, soweit die 
Herrschergewalt des Bundesstaats reicht; soweit sie aber 
von der Bundesstaatsgewalt frei sind, üben sie „aus ursprüng- 
licher Macht und mit ursprünglichen Zwangsmitteln die 
Herrschaft über ihr Gebiet aus, gemäß einer ihnen eigen- 
tümlichen Ordnung“. 
Nur in letzterer Hinsicht bilden die beiden Fürsten- 
tümer Reuß den Gegenstand der vorliegenden Öffentlich- 
rechtlichen Betrachtung. 
8 8. 
Die Staatsform der Fürstentümer Reuß. 
Die beiden Fürstentümer Reuß bezeichnet man im staats- 
rechtlichen Sinne als konstitutionelle Monarchien; 
sie sind Monarchien und zwar Erbmonarchien, in denen 
neben bzw. unter dem mit der maior potestas (der höchsten 
Staatsgewalt) ausgerüsteten, im Erbgang zur Regierung ge- 
langten Monarchen „zur Erhaltung der Festigkeit und Stetig- 
keit in der Staatenverwaltung — wie die Verfassung der 
älteren Linie Reuß sich ausdrückt — sowie zur Gewährung 
einer größeren Sicherheit des allgemeinen Rechtszustaudes“ 
das Staatsvolk in seiner Gesamtheit ($$ 8 ff.) als unmittel- 
bares Staatsorgan steht, Der Monarch und das Staatsvolk 
sind also hier die Träger der Staatsgewalt; jedoch ver- 
körpert der Monarch in sich die höchste Staatsgewalt, 
d.h. „die Gewalt, die den Staat in Bewegung setzt und 
erhält“, Im Monarchen haben also „alle staatlichen Funk- 
tionen ihren Ausgangspunkt und daher auch ihren Eini- 
gungspunkt“. Insofern steht das Staatsvolk als Ganzes 
trotz seiner unmittelbaren Organschaft in einem Abhängig- 
keitsyerhältnis zum Monarchen. | 
84. 
Das staatsrechtliche Verhältnis der Fürsten- 
tümer Reuß zueinander. 
Am 20. Mai 1681 versprachen sich auf einem Geschlechts- 
tage der Gesamtfamilien Reuß die sämtlichen Herren: „in
	        
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