Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Allgemeiner Teil. 7 
Den Gegensatz zu der Verfassung bildet die Ver- 
waltung. Denn während jene den „Staat erst entstehen 
läßt, damit er tätig werden kann, ist diese die Tätigkeit 
des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke und zwar in 
Abhängigkeit von seiner Rechtsordnung“. Jene Tätigkeit 
kann nun entweder von Organen ausgeübt werden, deren 
räumliche Zuständigkeit sich über das ganze Staatsgebiet 
erstreckt oder aber durch Staatsorgane oder Verbände mit 
örtlich beschränkter Zuständigkeit. In jenem Falle spricht 
man von einer Zentralisation, in diesem von einer 
Dezentralisation der staatlichen Funktionen. In 
den beiden Fürstentümern Reuß besteht das System der 
Dezentralisation und zwar sowohl der sogenannten ad- 
ministrativen Dezentralisation wie der Dezentralisation 
durch Selbstverwaltung. Jene bedeutet „die Organi- 
sierung des mit einheitlichen Zentralbehörden versehenen 
Staates durch Mittel- und Lokalbehörden und deren Aus- 
stattung mit selbständigen Verwaltungs- und Entscheidungs- 
befugnissen.*“ Selbstverwaltung bedeutet die selbständige 
Verwaltung öftentlich-rechtlicher Verbände ($ 11) durch die 
Beteiligten selbst. Selbstverwaltungskörper sind 
öffentlich-rechtliche Verbände, die nicht oder nicht aus- 
schließlich. durch Berufsbeamte verwaltet werden. 
Damit der Staat eine seinem Staatszwecke entsprechende 
Tätigkeit entfalten kann, müssen Persönlichkeiten vorhanden. 
sein, denen gegenüber die Verwaltung ausgeübt werden soll. 
Diese Persönlichkeiten sind das Staatsvolk ($ 8). 
Unter Verwaltungsrecht hat man sonach die Ge- 
samtheit aller Bestimmungen zu verstehen, durch welche 
die auf die Verwirklichung des Staatszweckes gerichtete, 
dem Staatsvolke gegenüber auszuübende Tätigkeit des 
Staats geregelt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.