Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Besonderer Teil. 
Erster Abschnitt. 
Das Fürstentum Reufs jüngerer Linie. 
Erstes Kapitel. 
Das Staatsrecht. 
8 6. 
I. Däs Staatsoberhaupt. 
Der Landesherr — so sagt die Verfassung — vereinigt 
in sich alle Rechte der Staatsgewalt. Dieser Satz entspricht 
nicht mehr dem wahren Rechtszustande, indem in einem 
jeden konstitutionellen Staate ein wichtiger Teil der staat- 
lichen Funktionen dem monarchischen Willen entzogen ist, 
wie z. B. die richterliche Tätigkeit oder die Staatsverwaltung, 
insoweit sie sich in dem Rahmen des Gesetzes bewegt. Der 
Landesherr ist aber das höchste Staatsorgan, der Inhaber 
der höchsten Staatsgewalt, derjenige, der den Staat in Be- 
wegung setzt und erhält und insofern das Staatsoberhaupt. 
Der Landesherr besitzt alle aus dem Begriffe der 
Souveränetät fließenden Rechte, die nach Art und Umfang 
durch das allgemeine deutsche Staatsrecht bestimmt werden» 
soweit sie nicht im Hinblick auf das Reichsverfassungsrecht 
Beschränkungen unterliegen. 
Als Ausfluß der Justizhoheit des Staates steht dem 
Landesherrn noch das Begnadigungsrecht zu; er kann 
Strafen erlassen und mildern, sowie die gerichtliche Unter-
	        
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