fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die fürstlichen Richter führen das Prädikat: 
„Amts-Richter.“ 
K. 24. 
Diese fürstlichen Justiz-Stellen sind der Ober-Aufsicht Unseres einschlägigen 
Königlichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen auch der Appellationszug geht, unterwor- 
sen. Sie haben gegen denselben die durch Gesetze oder den Gebrauch bestimmten For- 
men der untergeordneten Stellen zu beobachten; sie werden von demselben in alllen 
Geschäftsverhälmnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen, de- 
nen sie gleichgesetzt sind, behandelt. 
K. 25. 
Die Amts-Richter werden von dem Fürsten ohne Bestätigung ernannt; jedoch 
hat der vorgesebte Könlgliche Kreis-Gerichtshof vor der Einweisung und Verpflichtung 
derselben durch Einsicht der gesehlichen Prüfungs-Zeugnisse sich zu versichern, daß die- 
selben die erforderlichen Eigenschaften besiqzen, und den Beweis darüber zu den Akvren 
zu bringen. 
Die Ernennungen der Amts-Richter sind daher, unter Beifügung der Beweise 
ihrer Befähigung, fedesmal dem vorgesetzten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen. 
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts-Aktuar. 
S. 26. 
Die fürstlichen Amts-Richter werden von der vorgesetzten Königlichen Gerichtssielle 
eingewiesen und verpflichtet. 
Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem fürstlichen Hause den Dienst-Eid; 
Uns werden sie als Unterthanen und in Beziehung auf ihre Dienst-Verhälenisse gegen 
Uns als Staats-Oberhaupt verpflichtet. # 
Das darüber abgehaltene Protokoll ist an Unser Königliches Justiz-Ministerium 
einzusenden. « 
S. 27. 
Die fürstlichen Justiz-Beamten stehen mit den Königlichen, denen sie in Beziehung 
ihrer Dienst-Befugnisse gleichgeseht sind, in völlig gleichen Dienst-Verhältnissen, nament- 
lich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und 
Penfonirung und der Diäten.
	        
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