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Die fürstlichen Richter führen das Prädikat:
„Amts-Richter.“
K. 24.
Diese fürstlichen Justiz-Stellen sind der Ober-Aufsicht Unseres einschlägigen
Königlichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen auch der Appellationszug geht, unterwor-
sen. Sie haben gegen denselben die durch Gesetze oder den Gebrauch bestimmten For-
men der untergeordneten Stellen zu beobachten; sie werden von demselben in alllen
Geschäftsverhälmnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen, de-
nen sie gleichgesetzt sind, behandelt.
K. 25.
Die Amts-Richter werden von dem Fürsten ohne Bestätigung ernannt; jedoch
hat der vorgesebte Könlgliche Kreis-Gerichtshof vor der Einweisung und Verpflichtung
derselben durch Einsicht der gesehlichen Prüfungs-Zeugnisse sich zu versichern, daß die-
selben die erforderlichen Eigenschaften besiqzen, und den Beweis darüber zu den Akvren
zu bringen.
Die Ernennungen der Amts-Richter sind daher, unter Beifügung der Beweise
ihrer Befähigung, fedesmal dem vorgesetzten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen.
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts-Aktuar.
S. 26.
Die fürstlichen Amts-Richter werden von der vorgesetzten Königlichen Gerichtssielle
eingewiesen und verpflichtet.
Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem fürstlichen Hause den Dienst-Eid;
Uns werden sie als Unterthanen und in Beziehung auf ihre Dienst-Verhälenisse gegen
Uns als Staats-Oberhaupt verpflichtet. #
Das darüber abgehaltene Protokoll ist an Unser Königliches Justiz-Ministerium
einzusenden. «
S. 27.
Die fürstlichen Justiz-Beamten stehen mit den Königlichen, denen sie in Beziehung
ihrer Dienst-Befugnisse gleichgeseht sind, in völlig gleichen Dienst-Verhältnissen, nament-
lich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und
Penfonirung und der Diäten.