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Anußerdeulsche Cander — Türkti.
„Art. 1. Solange die beiden Hospodarate in seiner Person vereinigt
bleiben, wird der Fürst Cousa die Fürstenthümer unter Mitwirkung eines
einzigen Ministeriums regieren, welches die bis jetzt von den Ministerien
der Moldau und Walachei ausgeübten Functionen vereinlgen wird. Art. 2.
Die Wahlversammlungen der Moldau und Walachei werden in eine einzige
vereinigt. Die Bestimmungen, welche in den Art. 16 und 25 der Conven-
tion vom 19. Anug. 1858 enthalten sind, bleiben auf diese Versammlung
anwendbar, insoweit sie nicht durch das gegenwärtige Reglement modifiärt
werden. Der Vorsit der Versammlung wird abwechselnd dem Metropolltan
der Moldau und dem der Walachei zustehen. Art. 3. Da die Central-=
commission von Fokschani zu dem Zweck eingesetzt worden ist, die nothwen-
dige Einheit in der Action der beiden Ministerien in den beiden Versamm-
lungen der Fürstenthümer zu sichern, so werden ihre Befugnisse während
der ganzen Daner der Union dieser Ministerien und dieser Versammlungen
fuspendirt sein. Wenn jedoch die Regierung der Fürstenthümer, im Ein-
verständniß mit der Wahlversammlung, findet, daß eine hohe Versammlung,
unter dem Namen des Senats oder unter irgendeiner andern Benennung,
mit Vortheil der Constitution hinzugefügt werden könnte, um die so fu-
spendirte Centralcommission zu ergänzen, so wird die hohe Pforte jede
Proposition dieser Art, die ihrer Entscheidung unterbreitet werden könnte,
in Erwägung nehmen. Art. 4. Die Veränderungen, welche in der admini-
strativen Theilung der Fürstenthümer ausgeführt werden möchten, werden
die Gränze, welche dleselbe bisher getrennt hat, unberührt lassen. Art. 5.
In jedem Fürstenthum wird ein regelmäßig einberufener Provinzialrath
bestehen, ein Rath, welcher über alle Gesetze und Reglements, die ein spe-
zielles Interesse für dieses Fürstenthum haben, befragt werden muß. Diese
Räthe werden außerdem mit der Controle der Administration der Provin-
zialsonds beauftragt sein. Ihre Zusammensetzung und die übrigen Besug-
nisse, mit denen sie bekleidet werden sollen, werden durch gemeinsames Ein-
verständniß zwischen den Hospodaren und der Wablversammlung bestimmt
werden. Art. 6. Bei der ersten Erledigung des Hospodarats werden die lo
zeitweilig modisizirten Bestimmungen der genannten Convention v. 19. Aug.
von Rechts wegen Hbet susrendirte Krast wieder annehmen. Die Verwal-
tung wird dem Ministerrathe zufallen, welcher dieselbe in den durch Art. 11
der Convention vom 19. Aug. vorgeschriebenen Gränzen ausüben wird.
Wenn die Wahlversammlung vereinigt ist, so werden ihre Functlonen un-
mittelbar suspendirt. Der Ministerrath wird unverzüglich dazu schreiten,
durch neue Wahlen, die in Gemäßheit des alsdann in. Kraft seienden
Wahlgesetzes erfolgen, die Wahlversammlung der Moldau und die der Wa-
lachei zu reconstiturren. Die Wahlen müssen in Zeit von vier Wochen be-
endet sein und die beiden Versammlungen werden, jede besonders, in Jass
und in Bukarest in Zeit von zehn Tagen vereinigt werden. In den acht
Tagen, welche ihrer Vereinigung folgen, müssen sie zur Wahl eines Hospodars
für das Fürstenthum, welches fie repräsentiren, geschritten sein. Im Falle,
daß während der acht Tage die Wahl nicht stattgefunden haben solle, wird
am Anfang des neunten Tages die Versammlung zu der Wahl schreiten,
welches auch die Zahl der vertretenden Mitglieder sein mag. Art. 7. Es
versteht sich, daß alle Bestimmungen der Convention vom 19. August mit
Ausnahme derjenigen, welche zeitweilig modifizirt sind, in voller Kraft
bleiben. Das Protokoll, welches in den Conferenzen zu Paris, den 6. Sept.
1859 unterzeichnet ist, bleibt ebenfalls in voller Kraft für die Fälle, welche
dort vorgesehen sind. Wie es in dem Eingange klar ausgesprochen worden,
werden die Veränderungen, welche durch diesen Ferman in die Convention
vom 19. August gebracht werden, nur während der Vereinlgung der beiden
Hospodarate in der Person des Fürsten Cousa in Kraft sein. Im hen der
Erledigung im Hospodarat wirb nach den oben kundgegebenen Bestim-
mungen verfahren werden“.