Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

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Deutschland (ohne Preußen). 
Verfassungen anwendbaren Motiven der Bundesversammlung die Macht einer 
Einwirkung auf die inneren Angelegenheiten eines jeden Einzelstaates, also 
auch des Herzogthums Braunschweig, beimißt, welche dessen Unabhängigkeit 
in seinen inneren Angelegenheiten und Verfassungszuständen dringend ge- 
fährdet, daß 3) auf dem von der Bundesversammlung eingeschlagenen und 
noch im Beschlusse vom 24. März 1860 weiter verfolgten Wege die Her- 
stellung des verfassungsmäßigen Zustandes in Kurhessen nicht hat erzielt 
werden können, die Beseitigung der zur Beunruhigung Deutschlands fort- 
dauernden kurhessischen Verfassungswirren aber, welche in ernster Zeit die 
zur einheitlichen Machtentwicklung unumgänglich nöthige Eintracht zwischen 
Fürst und Volk verhindern, nicht minder ein deutsches als kurhessisches Be- 
dürfniß ist — feierliche Verwahrung gegen den Bundesbeschluß vom 
27. März 1852 und seine Motive einzulegen, mit dem dringenden Ersuchen, 
herzogl. Landesregierung wolle unablässig dahin wirken, daß die kurhessische 
Verfassung vom 5. Januar 1831, soweit sie nicht bundeswidrige Bestimmun- 
gen enthält, wiederum zu thatsächlicher Geltung gelange“. 
25. März. (Frankfurt.) Die gesetzgebende Versammlung nimmt im 
 
Grundsatz die Einführung der Gewerbefreiheit an. 
27.3.  (Koburg-Gotha.) Der vereinigte Landtag lehnt es einstim- 
mig ab, auch nur in eine Berathung des Gesetzesentwurfs betref- 
fend Verstärkung des Landtags durch 4 Mitglieder (den Fürsten 
von Hohenlohe mit einer Virilstimme und 3 gewählte Vertreter 
des großen Grundbesitzes) einzutreten. 
4. April. (Kurhessen.) Die Regierung ordnet die Vornahme neuer 
Landtagswahlen an und publizirt zugleich eine schon vom 6. März 
datirte „landesherrliche Verkündigung“: 
„. . . Ihr werdet, geliebte Unterthanen, hieraus entnehmen, welche wich- 
tigen Landesinteressen auf dem Spiele stehen, wenn nicht bald Fürsorge da- 
hin getroffen wird, daß die an eine landständische Thätigkeit gewiesene Wirk- 
samkelt der Regierung sich in ihren auf die Wohlfahrt des Landes gerichteten 
Absichten ungehindert entfalten kann. Das Mittel dazu ist in Eure eigenen 
Hände gelegt und besteht darin, daß Ihr Uns recht bald in den Stand setzt, 
den Landtag wieder berufen zu können und denselben in seiner großen Mehr- 
heit mit Männern beschickt zu sehen, denen die Wohlfahrt ihres eigenen 
hessischen Vaterlandes als erste Landstandspflicht gilt, und welche, fern von 
jedem unberechtigten politischen Einfluß zur Erfüllung derselben den festen 
Willen und die nöthige Einsicht haben. Prüfet vor allen Dingen mit eige- 
nem Herzen und eigenem Verstande, was dem Vaterland noth thut, damit 
Diejenigen, welche Euch auf dem Landtag zu vertreten haben, nicht blos 
ihrer eigenen persönlichen Ansicht, sondern der Meinung, welche wirklich im 
Hessenvolk lebt, den richtigen Ausdruck zu verleihen haben; und wenn sich 
an diese Meinung Wünsche knüpfen, welche auf dem dermaligen verfassungs- 
mäßigen Rechtsboden in Erfüllung zu bringen stehen, so könnt Ihr Euch 
zum Voraus für versichert halten, daß sie bei Uns ein geneigtes 
Gehör finden werden. Namentlich versichern Wir Euch Unserer Geneigtheit 
solchen Wünschen entgegenzukommen und thunliche Förderung zu gewähren, 
welche dahin gerichtet sein würden, die Vorschriften über die Vertretung des 
Landes, sowohl in der Ersten als Zweiten Kammer, einer weiteren Erwä- 
gung zu unterziehen. Es gereicht Unserm landesväterlichen Herzen zur 
wahren Genugthuung, diejenigen Wünsche Unserer treuen Unterthanen zu 
erfüllen, welche zum wahren Wohle und Frieden des Landes dienen können, 
indem solche weder gegen die unveräußerlichen Rechte Unserer Krone, noch
	        
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