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setzesentwurf bezüglich Aufhebung der Verfassungsveränderungen von
1858 vor.
9. März. (Vereinigte Staaten). Der Südbundsgeneral Preston wird
nach Mexico geschickt, um einen auf gegenseitiger Anerkennung be-
ruhenden Handelsvertrag abzuschließen.
10. „ (Bayern). König Marx lII. f. Der kaum großjährig gewor-
dene Kronprinz folgt ihm als König Ludwig II.
„ „ (Schleswig). Die Allürten besetzen Horsens in Jütland.
„ „ (Rußland). Dem finnischen Landtage wird ein neues Preß-
gzesetz mit Aufhebung der Präventiv-Censur vorgelegt.
11. „ (Coburg-Gotha). Besuch des Herzegs in Paris.
„ „ (Preußen). Die Stadtverordneten von Berlin beschließen, am
22. d. M., dem Geburtstage des Königs, keine Adresse zu erlassen,
dagegen den Tag durch ein Festmahl zu feiern.
„ (Bundestag). Sitzung der Bundesversammlung. Bayern
nimmt die zweite Hälfte des v. d. Pfordten'schen Antrages über
die Erbfolgefrage als selbständigen Antrag auf und stellt demnach
den Antrag auf Anerkennung des Prinzen von Augustenburg als
Herzog von Holstein, auf Zulassung seines Bevollmächtigten zu Füh-
rung der holstein'schen Stimme und auf Abstimmung darüber binnen
8 Tagen. Oesterreich und Preußen opponiren, Bayern läßt den
Antrag auf Abstimmung binnen 8 Tagen fallen. Oesterreich be-
antragt die Verweisung des Antrags an den Ausschuß, was Bayern
bekämpft. Mit Oesterreich stimmen Preußen, Hannover, Kurhessen,
Luxemburg, Mecklenburg und die 16. Curie also 7 Stimmen, mit
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Darmstadt, die 12, 13.,
45. und 17. Curie also 9 Stimmen, so daß der Antrag Bayerns
ohne Abstimmungsfrist stehen bleibt und jeden Augenblick die Ab-
stimmung darüber verlangt werden kann. Der Antrag von Sachsen
und Württemberg auf Einberufung der holsteinischen Stände
wird nach dem Wunsche Oesterreichs und Preußens mit 10 Stim-
men (worunter Württemberg, Hannover und Kurhessen) gegen 6
Stimmen (Bayern, Sachsen, Baden, Darmstadt, die 12. und 13.
Curie) den Ausschüssen überwiesen.
Die zweite Hälfte des Antrags v. d. Pfordten in der Erb-
solgefrage (Anerkennung des Herzogs Friedrich und Zulassung seines Be-
vollmächtigten) ist sehr einläßlich begründet. Diese Begründung läßt Lauen-
burg ganz außer Betracht und behält die Untersuchung über diesen Theil
der Erbfolgefrage einer besonderen Vortragserstattung vor, dagegen erachtet
es, „um zu klaren und zu überzeugenden Resultaten zu gelangen“", für
nothwendig, mit der Darstellung der Verhältnisse Holsteins auch die von
Schleswig zu verbinden. Den ersten Theil bildet auf S. 1—24 eine in acht
Abschnitte gruppirte geschichtliche Darstellung, welche mit der im negativen
Theile des Ausschußgutachtens gegebenen zusammenfällt. Auf S. 25 sind die
Conclusionen daraus in sechs Punkten zusammengefaßt, deren Kern sich dahin
wieder geben läßt: Die Herzogthümer Holstein und Schleswig stehen seit 1460
unter sich in grundgesetzlicher untrennbarer Realunion und zugleich mit dem
12.