Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel  18.

Zur  weitern  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  und  zur  Förderung
des  Handels  mit  dem  Auslande  werden  die  vertragenden  Staaten  auch  Vereins-Handelsmünzen
  in  Gold  unter  der  Benennung  Krone  und  Halbe  Krone  ausprägen
  lassen,  und  zwar:

4)  die  Krone  zu  ##des  Pfundes  feinen  Goldes;
2)  die  Halbe  Krone  zu  #5  des  Pfundes  feinen  Goldes.

Andere  Goldmünzen  werden  die  vertragenden  Staaten  nicht  ausprägen
lassen.  Ausnahmsweise  behält  sich  Oesterreich  vor,  Dukaten  in  bisheriger  Weise
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1865.  auszuprägen.

Der  Silberwerth  der  Vereinsgoldmünzen  im  gemeinen  Verkehr  wird
lediglich  durch  das  Verhältniß  des  Angebots  zur  Nachfrage  bestimmt,  es  darf
ihnen  daher  die  Eigenschaft  eines  die  landesgesetzliche  Silberwährung  vertretenden
  Zahlmittels  nicht  beigelegt  und  zu  ihrer  Annahme  in  dieser  Eigenschaft
Niemand  gesetzlich  verpflichtet  werden.

Artikel  19.

Das  Mischungsverhältnit  der  Vereinsgoldmünze  wird  auf  neunhundert
Tausendtheile  Gold  und  Einhundert  Tausendtheile  Kupfer  festgesetzt.  Es  werden
demnach  45  Kronen  und  90  Halbe  Kronen  Ein  Pfund  wiegen.  Die  Abweichung
im  Mehr  oder  Weniger  darf,  unter  Festhaltung  des  im  Artikel  6.  anerkannten
Grundsatzes,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  zwei  Tausendtheile,  im  Gewicht  bei
dem  einzelnen  Stücke,  der  Krone  sowohl  als  auch  der  Halben  Krone,  nicht
mehr  als  zwei  und  ein  halb  Tausendtheile  seines  Gewichtes  betragen.  Bei  der
Bestimmung  des  Feingehalts  der  Goldmünzen  soll  überall  das  vereinbane
Probirverfahren  angewendet  werden.

Der  Durchmesser  der  Vereinsgoldmnze  wird  für  die  Krone  auf  24  Millimeter,
  für  die  Halbe  Krone  auf  20  Millimeter  festgesetzt;  beide  werden  im
Ringe  und  mit  einem  glatten,  mit  vertiefter  Schrift  oder  Verzierung  versehenen
Rande  geprägt  werden.

In  den  Avers  ist  das  Bildniß  des  Landesherrn  und  bei  der  freien
Stadt  Frankfurt  das  Wappen  der  Stadt  aufzunehmen.

Der  Revers  muß  die  Angabe  des  Theilverhältnisses  zum  Pfunde  feinen
Goldes  und  die  ausdrückliche  Bezeichnung  als  Vereinsmünze,  sowie  den  Namen
der  Münze  in  einem  oben  offenen  Kranze  von  Eichenlaub  (corona)  und  die
Jahrzahl  enthalten.  Durch  letztere  ist  stets  das  Jahr  der  wirklichen  Ausmängung
  zu  bezeichnen.

ereinsgoldmünzen,  welche  das  Normalgewicht  von  #  bez.  m#des
Mundes  mit  der  gestalteten  Gewichtsabweichung  von  zwei  und  ein  halb  Tausendtheilen
  haben  (Passirgewicht)  und  nicht  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige
Beschädigung  am  Gewichte  verringert  sind,  sollen  bei  allen  Zahlungen  als

vollwichtig  gelten.
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